Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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ihr ältester Sohn bereits im Besitze eines größeren Familienfideikommisses oder Stamm- 
guts, so geht das von Neipperg'sche Familienfideikommiß in dem Falle auf ihren nächst- 
ältesten Sohn und dessen Mannsstamm über, wenn ein solcher nächstältester Sohn 
vorhanden ist; ganz nach denselben Grundsätzen wie in II. bestimmt ist. 
Hiebei wird der Wunsch ausgesprochen, daß der nächste männliche Familienfideikom= 
mißinhaber in der weiblichen Linie den Namen von Neipperg seinem Geschlechtsnamen 
anhängen möge, vorbehältlich der Einholung der etwa landesgesetzlich hiezu erforderlichen 
staatlichen Ermächtigung. 
Hat die älteste Tochter keine Kinder, geht es nach ihrem Tode auf die zweitälteste 
Tochter des letzten Familienfideikommißinhabers und deren Mannsstamm in ganz gleicher 
Weise über, wie bei der ältesten Tochter bestimmt ist und so dem Alter nach auf die 
andern Töchter und deren Mannsstamm. 
Hat der letzte Fideikommißinhaber aber keine Töchter, so geht das Familienfidei- 
kommiß auf seine älteste Schwester und deren Mannsstamm über; hat auch diese keine 
Kinder, auf die nächstälteste Schwester und deren Mannsstamm u. s. w. und so in ganz 
gleicher Weise über, wie bei den Töchtern bestimmt ist. 
Hat der letzte Familienfideikommißinhaber auch keine Schwestern, so geht das Fidei- 
tommiß auf die ihm am nächsten verwandte Cognatin und deren Mannsstamm über 
und bei gleich nahen Verwandten auf die ältere unter diesen und deren Mannsstamm 
und bei letzterem dann ganz in derselben Erbfolge wie in II. bestimmt ist. 
Auch bei den weiblichen Nachkommen und deren Nachfolgern wird aber Abstammung 
aus einer gesetzlich giltigen und standesgemäßen Ehe vorausgesetzt, wie bei den männlichen 
Nachkommen und gelten hier dieselben Bestimmungen und Ausschließungsgründe von 
der Succession und dem Fideikommiß. 
Erst mit dem Tode des letzten Nachkommen des Grafen Erwin von Neipperg soll 
das Fideikommiß erlöschen. 
IV. Die Wittwe des Familienfideikommißinhabers hat keinen Anspruch auf Apanage 
aus den Fideikommißgütern und ist es stets Sache des Fideikommißinhabers, durch Ehe- 
vertrag für dieselbe zu sorgen. 
V. Die nachgeborenen Brüder und unverheiratheten Schwestern des Fideikommiß- 
inhabers, welche mit ihm von demselben Vater herstammen, haben zusammen Anspruch auf 
Apanagen nach Kopftheilen, deren Gesammtsumme den Theil des Neinerträg-
	        
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