Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden 
Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerk- 
ungen“, die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt. 
18. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf auf- 
merksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1887 
erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden 
können. 
Formular für die Anmeldung. 
Staat .. BezirkderunterenVerwaltungsbehörde.... 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde Gemeinde= (Guts-) Bezirk. 
Anmeldung 
auf Grund des §. 11 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit §. 11 des 
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. 
  
Name Gegenstand Art Sabl 
des 6r der durchschnittlich 
uUnternehmers des des beschäftigten Bemerkungen.) 
(Firma) Betriebes.“) Betriebes.“) Hersicherungspflichtigen 
" Personen.““") 
1.. 20„ A 444 6565. 
  
  
  
  
  
, den . ...1887. 
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) 
4. B. Strom= und Wegebauarbeiten. 
ei riesr Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. 
Betrieb mit Dampfkraft, Gasmotoren. 
die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Personen (Ar- 
beiter und solche Betriebsbeamte, deren Fahresarbeitveglenst an Gehalt oder Lohn zweitausend Mark 
#t bübersteig, beschäftigt werden. 
ereits angemeldet auf Grund des Gesetzes vom 6. Zuli 1884 
Der Wegebaubetrieb ist der Hauptbetrieb. Der Unternehmer gehört laen der bei dem Wegebau her- 
zustellenden hemanerten Durchlässe der nordöstlichen Baugewerks-Berufsgenossenschaft an. 
.Die Erdarbeiten (Eisenbahndammschüttung, Herstellung von ifeabebeischm — bilden den aie. 
Die dabei zur Verwendung kommende Arbeitsbahn gehört der S 
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