Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Untersuchung der Dampfkessel. 
Vom 28. Juli 1887. 
Auf Grund des Art. 32 Ziff. 5 und des Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend 
Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich, vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391) wird in Ergänzung der bestehenden 
Vorschriften für den Betrieb der Dampfkessel (zu vergl. insbesondere §. 35 der Mini- 
sterialverfügung 3 vom 14. Dezember 1871, betreffend die Errichtung und den Betrieb 
von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, Reg. Blatt S. 350) Nach- 
stehendes verfügt. „ 
Jeder im Betrieb befindliche Dampfkessel ist einmal im Jahr und ausnahmsweise 
in der Zwischenzeit, wenn zuverlässige Anzeigen über eine gefährliche Beschaffenheit des 
Kessels vorliegen, einer äußeren Untersuchung zu unterwerfen. 
In Verbindung mit dieser Untersuchung hat alle 5 Jahre eine innere Untersuchung 
stattzufinden. Eine solche ist übrigens beim Zutreffen der im vorigen Absatz angegebenen 
Voraussetzungen auch nach kürzerer Frist vorzunehmen. 
Die Untersuchung ist auch auf diejenigen Dampfkessel auszudehnen, welche zeitweilig 
nicht im Betrieb sind, sofern nicht die für eine Dampfkesselanlage ertheilte Konzession 
durch dreijährigen Nichtgebrauch oder durch ausdrücklich dem Oberamt erklärte Verzicht- 
leistung erloschen ist. 
Die auf Grund gegenwärtiger Verfügung vorzunehmende innere Untersuchung hat 
bei allen Dampfkesseln erstmals längstens bis 31. Dezember 1890 zu geschehen. 
z. 2. 
Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung des Kesselbesitzers. 
Einer inneren Untersuchung hat eine Verständigung über die Zeit der Vornahme 
zwischen dem Visitator und dem Kesselbesitzer vorauszugehen. 
. 3. 
Falls ein Kesselbesitzer der Anforderung des zur Untersuchung berufenen Visitators, 
den Kessel für die Untersuchung bereit zu stellen, nicht nachkommt, so ist durch den Visi- 
tator dem Oberamt zu entsprechender Verfügung, gegebenen Falls zur Einstellung des 
Betriebs des Kessels bis nach erfolgter innerer Untersuchung Anzeige zu erstatten.
	        
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