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Die zur Ausführung der Untersuchung erforderliche Arbeitshilfe hat der Besitzer des
Kessels dem Visitator auf Verlangen unentgeldlich zur Verfügung zu stellen.
8. 4.
Soll eine innere Untersuchung vorgenommen werden, so hat der Kesselbesitzer dafür
Sorge zu tragen, daß bei Eintreffen des Visitators der Kessel und die Heizkanäle ge-
hörig gereinigt und erkaltet sind.
2 —2
.5.
Mit der inneren Untersuchung ist in der Regel eine Prüfung des Kessels mittelst
Wasserdrucks nach Maßgabe des §. 11 der Allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über
die Anlegung von Dampfkesseln vom 29. Mai 1871 (Reichsgesetzblatt S. 122) zu ver-
binden. Letztere kann jedoch unterbleiben, wenn der Visitator deren Vornahme im ein-
zelnen Fall nicht für geboten erachtet.
Die Ummauerung oder Ummantelung eines Kessels muß, wenn die Untersuchung
sich nicht auf andere Weise zur Genüge bewirken läßt, auf Anordnung des Visitators
an einzelnen zu untersuchenden Stellen oder, wenn es sich als nothwendig herausstellt,
gänzlich beseitigt werden. S
. D.
Die äußeren und inneren Untersuchungen sind von dem zuständigen staatlichen Dampf-
kesselvisitator persönlich vorzunehmen.
Aus besonderen Gründen kann jedoch von dem Ministerium des Innern die Vor-
nahme innerer Untersuchungen einschließlich der mit denselben zu verbindenden äußeren
Untersuchungen für den Bezirk eines staatlichen Dampfkesselvisitators an Stelle des letz-
teren einem auf dem Gebiete der inneren Untersuchungen von Dampfkesseln erfahrenen
vereideten Maschineningenieur übertragen werden.
S. 7.
Die von dem Kesselbesitzer zu entrichtende Gebühr für die in Berbindung mit der
äußeren Untersuchung vorgenommene innere Untersuchung eines Kessels — mit oder ohne
Wasserdruckprobe (Totalrevision) beträgt 20 für jeden Kessel.
Für die äußere Untersuchung ist in diesem Fall eine besondere Gebühr nicht zu
entrichten.
Stuttgart, den 28. Juli 1887. Für den Staatsminister:
Rüdinger.
Gedrucki bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele!).