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2) Der §. 2 des Negulativs erhält folgende Fassung:=
. §.2.
,,DicBorständcderjenigenOrts-(Bezirks-),Betriebs-(Fal)rik-),Bau-und
Innungskrankenkassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Bau-
gewerksberufsgenossenschaft beschäftigte versicherte Personen angehören, erhalten
für diese Berufsgenossenschaft vom Ministerium des Innern behufs der Wahl
der Arbeitervertreter und ihrer Ersatzmänner je einen mit dem Stempel des
Ministeriums versehenen Stimmzettel, auf welchem der Name der Berufs-
genossenschaft, der Wahlbezirk, der Name und die in Betracht kommende Mit-
gliederzahl der wahlberechtigten Kasse, endlich der Name und Wohnort des mit der
Leitung der Wahl beauftragten Vorsitzenden des Schiedsgerichts angegeben sind.“
3) Der §F. 4 des Regulativs erhält folgende Fassung:
S§. 1.
„Wählbar sind nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte, einer wahl-
berechtigten Krankenkasse (§. 2) angehörende Deutsche, welche bei Bauarbeiten
der Mitglieder der Württembergischen Baugewerksberufsgenossenschaft und im
Bezirk derselben dauernd beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden und nicht durch richterliche Anordnungen in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt sind.“
4) Der §F. 12 des Negulativs erhält folgende Fassung:
8. 12.
„Die zu wählenden Schiedsgerichtsbeisitzer und deren Stellvertreter müssen den
in §. 4 bezeichneten Voraussetzungen genügen und dem Arbeiterstande angehören.“
Der S. 13 Abs. 2 des Regulativs erhält folgende Fassung:
„Der Beisitzer, der erste und der zweite Stellvertreter desselben sind je in einem
besonderen Wahlgange zu wählen."“
Der §. 18 des Regulativs erhält folgende Fassung:
S. 18.
„Die bei der erstmaligen Wahl im Jahre 1885 nach S§. 44 Abs. 3 des Unfall-
versicherungsgesetzes ausgeloosten und die später im regelmäßigen Wechsel nach
dem Dienstalter ausscheidenden Arbeitervertreter und deren Ersatzmänner bleiben
solange in Funktion, bis die Neuwahlen stattgefunden haben. Die Ausschei-
denden können wieder gewählt werden."
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