Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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2) Der §. 2 des Negulativs erhält folgende Fassung:= 
. §.2. 
,,DicBorständcderjenigenOrts-(Bezirks-),Betriebs-(Fal)rik-),Bau-und 
Innungskrankenkassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Bau- 
gewerksberufsgenossenschaft beschäftigte versicherte Personen angehören, erhalten 
für diese Berufsgenossenschaft vom Ministerium des Innern behufs der Wahl 
der Arbeitervertreter und ihrer Ersatzmänner je einen mit dem Stempel des 
Ministeriums versehenen Stimmzettel, auf welchem der Name der Berufs- 
genossenschaft, der Wahlbezirk, der Name und die in Betracht kommende Mit- 
gliederzahl der wahlberechtigten Kasse, endlich der Name und Wohnort des mit der 
Leitung der Wahl beauftragten Vorsitzenden des Schiedsgerichts angegeben sind.“ 
3) Der §F. 4 des Regulativs erhält folgende Fassung: 
S§. 1. 
„Wählbar sind nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte, einer wahl- 
berechtigten Krankenkasse (§. 2) angehörende Deutsche, welche bei Bauarbeiten 
der Mitglieder der Württembergischen Baugewerksberufsgenossenschaft und im 
Bezirk derselben dauernd beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befinden und nicht durch richterliche Anordnungen in der Verfügung über 
ihr Vermögen beschränkt sind.“ 
4) Der §F. 12 des Negulativs erhält folgende Fassung: 
8. 12. 
„Die zu wählenden Schiedsgerichtsbeisitzer und deren Stellvertreter müssen den 
in §. 4 bezeichneten Voraussetzungen genügen und dem Arbeiterstande angehören.“ 
Der S. 13 Abs. 2 des Regulativs erhält folgende Fassung: 
„Der Beisitzer, der erste und der zweite Stellvertreter desselben sind je in einem 
besonderen Wahlgange zu wählen."“ 
Der §. 18 des Regulativs erhält folgende Fassung: 
S. 18. 
„Die bei der erstmaligen Wahl im Jahre 1885 nach S§. 44 Abs. 3 des Unfall- 
versicherungsgesetzes ausgeloosten und die später im regelmäßigen Wechsel nach 
dem Dienstalter ausscheidenden Arbeitervertreter und deren Ersatzmänner bleiben 
solange in Funktion, bis die Neuwahlen stattgefunden haben. Die Ausschei- 
denden können wieder gewählt werden." 
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