Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Die Absätze 3 und 4 des 8. 20 des Regulativs erhalten folgende Fassung: 
„Ueber die Giltigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet vorbehaltlich 
der Beschwerde an das Reichs- beziehungsweise Landesversicherungsamt der mit 
der Leitung der Wahl beauftragte Schiedsgerichtsvorsitzende. 
Streitigkeiten über die Giltigkeit der vollzogenen Wahlen werden vom 
Reichs- beziehungsweise Landesversicherungsamt entschieden. Befindet dasselbe 
die Ungiltigkeit einer vollzogenen Wahl, so ist die betreffende Wahl nach Maß- 
gabe dieses Regulativs zu wiederholen.“ 
8) Der §. 21 des Regulativs erhält folgende Fassung: 
F. 21. 
„Alle Zustellungen des Ministeriums des Innern und seines Beauftragten an 
die wahlberechtigten Kassenvorstände, an die Arbeitervertreter und die gewählten 
Personen erfolgen, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, durch die Post 
mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch 
behördliche Beglaubigung geführt werden.“ 
Nach §. 21 wird folgender weiterer Paragraph angefügt: 
S. 22. 
„Die zur Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer erschienenen Vertreter der Arbeiter 
erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des Genossenschaftsvorstands 
nach den durch das Genossenschaftsstatut bestimmten Sätzen Ersatz für nothwen- 
dige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. 
Die dieserhalb aufzustellenden Liuidationen sind nach Schluß des Wahl- 
termins von dem mit Leitung der Wahl beauftragten Schiedsgerichtsvorsitzenden 
hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Zeit und zurückgelegten Entfernungen 
auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu bescheinigen und von ihm alsdann sofort 
an den Genossenschaftsvorstand zur Zahlungsanweisung einzusenden. Gegen 
die Anweisung ist die Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig." 
10) Die in Gemäßheit des §. 1 des Regulativs ergangene Ministerialverfügung 
vom 2. Oktober 1885, betreffend die Bezirke für die Wahl der Arbeitervertreter zu der 
Württembergischen Baugewerksberufsgenossenschaft (Reg. Blatt S. 450) wird aufgehoben. 
Stuttgart, den 6. Angust 1897. Für den Staatsminister: 
Baetzuer. 
Gedruckt bei G. Hasielbrin! (Chr. Scheufele). 
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