Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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III. Betriebsvorschriften. 
A. Im Allgemeinen. 
8. 16. 
Die Einreichung des nach §. 6 der Steuerhebestelle zu übergebenden Grundrisses 1. „nneldung 
der Brennereiräume und Geräthe muß in doppelter Ausfertigung geschehen und ein sboe l 
GEremplar von jener bescheinigt, in derselben Art, wie weiter unten im §. 2 wegen des rmere- 
geräthe. 
Betriebsplanes bestimmt werden wird, in der Brennerei aufgehängt werden. Ummeldung 
der Geräthe. 
S. 17. 
Bei Vermessung der Blasen und der Moischbottiche ist in ihrer waagerechten ) —7 
Stellung derjeuige innere Naum, welchen sie vom Boden zum äußersten Nande bis zum der Geraihe 
Ueberlaufen haben, durch die Steuerbeamten ohne allen Abzug auszumitteln. 
S. 18. 
Die Stenerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung und ihr c) Amtliche Be- 
Ergebniß und die Art der Bezeichuung eine Bescheinigung zu ertheilen. — 
Nur durch diese Bescheinigung, welche nebst den Vermessungs-Verhandlungen in eräthe 
der Brennerei aufbewahrt werden muß, kann der Nachweis geführt werden, daß die 
Geräthe vorschriftsmäßig augemeldet worden. 
S. 19. 
Die zu. den Brennereien gehörigen Geräthe müssen in den Betriebsräumen zu= 2. Aufscht auf 
sammen aufbewahrt werden. Dahin nicht gehörige Gefäße dürfen in denselben nicht ôGVerathe 
vorhanden sein. 
Destillirgeräthe und Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbebetriebe 
angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Stenerbehörde, daß ihre Be- 
nutzung zu einem außerordentlichen Zwecke, namentlich auch zur Bereitung von Vieh- 
futter, ohne Steuerentrichtung nur auf vorgängige Anmeldung und unter den von der 
Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf.
	        
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