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III. Betriebsvorschriften.
A. Im Allgemeinen.
8. 16.
Die Einreichung des nach §. 6 der Steuerhebestelle zu übergebenden Grundrisses 1. „nneldung
der Brennereiräume und Geräthe muß in doppelter Ausfertigung geschehen und ein sboe l
GEremplar von jener bescheinigt, in derselben Art, wie weiter unten im §. 2 wegen des rmere-
geräthe.
Betriebsplanes bestimmt werden wird, in der Brennerei aufgehängt werden. Ummeldung
der Geräthe.
S. 17.
Bei Vermessung der Blasen und der Moischbottiche ist in ihrer waagerechten ) —7
Stellung derjeuige innere Naum, welchen sie vom Boden zum äußersten Nande bis zum der Geraihe
Ueberlaufen haben, durch die Steuerbeamten ohne allen Abzug auszumitteln.
S. 18.
Die Stenerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung und ihr c) Amtliche Be-
Ergebniß und die Art der Bezeichuung eine Bescheinigung zu ertheilen. —
Nur durch diese Bescheinigung, welche nebst den Vermessungs-Verhandlungen in eräthe
der Brennerei aufbewahrt werden muß, kann der Nachweis geführt werden, daß die
Geräthe vorschriftsmäßig augemeldet worden.
S. 19.
Die zu. den Brennereien gehörigen Geräthe müssen in den Betriebsräumen zu= 2. Aufscht auf
sammen aufbewahrt werden. Dahin nicht gehörige Gefäße dürfen in denselben nicht ôGVerathe
vorhanden sein.
Destillirgeräthe und Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbebetriebe
angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Stenerbehörde, daß ihre Be-
nutzung zu einem außerordentlichen Zwecke, namentlich auch zur Bereitung von Vieh-
futter, ohne Steuerentrichtung nur auf vorgängige Anmeldung und unter den von der
Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf.