Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

*ö Da, wo die Braumalzstener besteht, darf bei dem gleichzeitigen Betriebe der Brauerei 
Kitigen Vetrieb und Brennerei für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer 
und Brennerei. fixirt ist, reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß viel- 
mehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem 
Noggen vermischt werden. Wird an Orten, wo die Braumalzsteuer besteht, neben der 
Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch 
von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und auf- 
bewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Stenerbehörde. 
g. 33. 
— Bezüglich der Anmeldung des Betriebs kommen die Bestimmungen der S§. 24 und 25 
von, — auch bei der Bereitung von Branntwein aus nicht mehligen Stoffen zur Anwendung. 
ligen Stoffen. Der Betriebsplan darf für die Periode, auf welche er lautet, in der Regel nur auf 
be Aeumelpung Stoffe von einem und demselben Stenersatze gerichtet sein; wer für die ganze angemeldete 
Betriebszeit den höheren Stenersatz (§. 4 Lit. b.) entrichtet, ist in der Wahl der nicht 
mehligen Stoffe und deren Abwechselung keiner Beschränkung unterworfen. 
Wer in einem Jahre nicht mehr als 15 preußische Eimer Stoffe der ersten (I. 4 L#t. a.) 
oder 7 Eimer der zweiten Art (§. 4 Lit. h.) zu Branntwein verwenden kann oder will, 
muß diesen Vorrath innerhalb eines Kalendermonats abbrennen, auch darf überhaupt nicht 
weniger als beziehungsweise 15 und 7 Eimer für rinen Monat angemeldet werden. 
S. 34. 
—— nn In Ansehung der Brennzeit greifen zwar die Bestimmungen des §F. 30 ebenfalls 
Platz, jedoch kann dieselbe, wenn die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen, welche 
nicht unter zwei an einem Tage sein darf, der Produktionsfähigkeit der Blase innerhalb 
der vierzehnstündigen Brennzeit nicht entspricht, durch die Stenerbehörde auf das wirkliche 
Bedürfniß vermindert werden. 
§. 35. 
nl= Die im §. 11 vorgeschriebenen Material-Vorrathsverzeichnisse müssen in doppelter 
) Abgabe von Ausfertigung übergeben werden, und die Art und Menge des in jedem Gefäße befind- 
kehte - lichen Materials, sowie den Aufbewahrungsort enthalten. 
nissen. Auf dieses Verzeichniß findet dasjenige ebenfalls Anwendung, was im §. 25 wegen 
der Betriebspläne vorgeschrieben ist.
	        
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