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g. 36.
Bei Revision der Vorräthe an Material werden alle, dergleichen Vorräthe enthaltende #) Aroihion der
Gefäße für voll angenommen; bei eingestampften Weintrestern, Kernobst und Trestern
von demselben jedoch für die obere unbrauchbare Schicht zehn Prozent von dem Inhalt
des Gefäßes in Abzug gebracht.
8. 37.
Der Revision wird das nach 8. 35 abzugebende Verzeichniß zum Grunde gelegt und
unter demselben der Befund von dem revidirenden Beamten bescheinigt. Ergiebt sich
hierbei nach dem im vorigen Paragraphen gedachten Abzuge gegen den angezeigten Ge-
sammtvorrath ein Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil, so tritt,
wie bei einem Minderbefund, nur eine Berichtigung des Verzeichnisses ein; wegen eines
größeren Mehrbetrages muß jederzeit das Strafverfahren eingeleitet werden. Das eine
Eremplar des mit der Revisionsbescheinigung versehenen Verzeichnisses wird bei der Steuer-
hebestelle zurückbehalten, das andere Exemplar aber dem Brennereibesitzer zurückgegeben,
der solches aufbewahrt und bei Aufstellung der Betriebspläne benutzt.
S. 38.
Werden neue Vorräthe angeschafft, so müssen solche der Hebestelle angemeldet und
unter gehöriger Revision in dem Verzeichnisse (§. 35) in Zugang gebracht werden. Ebenso
muß jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen enthaltenen Materials zu anderen
Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Branntweinbrennen, der Hebestelle ange-
zeigt und nachgewiesen werden, es müßte denn auf ferneren Brennereibetrieb bis zum
nächsten Septembermonat ganz verzichtet werden, in welchem Falle die Materialkontrole,
von der Verzichtung ab, bis dahin aufhört.
S. 39.
Der zum Brennen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu diesem Zwecke
abgeschriebene Theil der Materialien wird auf den Grund des Betriebsplaus besonders
revidirt und unter demselben der Befund von der Hebestelle bescheinigt. Bei Abweich-
ungen des Befundes von dem angemeldeten Betrage findet die dieserhalb in dem §. 37
gegebene Vorschrift Anwendung.
Die Steuerzeichen an den Gefäßen müssen, bis deren Inhalt ganz abgebrannt ist,
unverletzt erhalten werden.
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