1. Versahren,
wenn Materia
verdorben bel
5. Firalion der
Brennereien.
6. Gleichzeiliger
Betrieb der
Brennerei aus
Getreide oder
Kartoffeln.
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S. 40.
Material, welches bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung auf
Branntwein gefunden werden möchte, ist von dem revidirenden Steuerbeamten, wenn es
mehr als die oben nach §. 36 zu vergütende Schicht begreift, entweder mit Zustimmung
des Breunereibesitzers aus dem Aufbewahrungsgefäß sogleich auszusondern und von dem
Vorrathsverzeichnisse oder dem Betriebsplane abzusetzen, oder aber, wenn der Brennerei-
besitzer dieses nicht will, oder nicht zugegen ist, das ganze Gefäß, worin sich dieses ver-
dorbene Material befindet, aus der Vorrathserklärung auszuscheiden.
Außerdem kann auf angebliches Verdorbensein von Material keine Rücksicht ge
nommen werden.
S. 41.
Für Brennereibetrieb, der unnnterbrochen wenigstens sieben Tage fortgehen soll,
kann auch, und zwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden Kalendermonats,
Fixation der Steuer eintreten. Diese wird dann berechnet nach Maßgabe der zu ver-
wendenden Materialgattung und derjenigen Menge dieses Materials, welche während der
erklärten Betriebszeit ohne Unterbrechung mit den zum Gebrauch bestimmten Destillir-
geräthen nach ihrer Betriebsfähigkeit (§. 34) in Branntwein umgewandelt werden kann.
Die Steuerkontrole beschränkt sich alsdann allein darauf, die Geräthe nur während
der Betriebszeit außer Verschluß zu lassen und dahin zu sehen, daß keine höher bestenerten
Materialgattungen zur Verwendung auf Branntwein kommen.
Die oben vorgeschriebene Materialkontrole ruht für so fixirte Brennereien und sie
sind nicht gehalten, besondere Betriebspläne abzugeben, oder ihre Materialbestände nach
zuweisen. Eine solche Steuerfixation hängt übrigens von dem freien Uebereinkommen
der Verwaltung mit dem Steuerpflichtigen ab, und es sind zu dem Ende die Beding-
ungen in der Fixationsbewilligung bestimmt auszudrücken.
Die Steuerbehörde kann zu jeder Zeit die Fixationsbewilligung zurückuehmen, wenn
die Geräthe verändert und die festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt werden.
S. 42.
Brennereien, welche außer den §. 4 genannten Stoffen auch Getreide, Kartoffeln
u. s. w. auf Branntwein verarbeiten, sind in dieser Hinsicht ganz nach den für die
Brauntweinbereitung aus solchen Materialien bestehenden Vorschriften zu behandeln.