Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

1. Versahren, 
wenn Materia 
verdorben bel 
5. Firalion der 
Brennereien. 
6. Gleichzeiliger 
Betrieb der 
Brennerei aus 
Getreide oder 
Kartoffeln. 
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S. 40. 
Material, welches bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung auf 
Branntwein gefunden werden möchte, ist von dem revidirenden Steuerbeamten, wenn es 
mehr als die oben nach §. 36 zu vergütende Schicht begreift, entweder mit Zustimmung 
des Breunereibesitzers aus dem Aufbewahrungsgefäß sogleich auszusondern und von dem 
Vorrathsverzeichnisse oder dem Betriebsplane abzusetzen, oder aber, wenn der Brennerei- 
besitzer dieses nicht will, oder nicht zugegen ist, das ganze Gefäß, worin sich dieses ver- 
dorbene Material befindet, aus der Vorrathserklärung auszuscheiden. 
Außerdem kann auf angebliches Verdorbensein von Material keine Rücksicht ge 
nommen werden. 
S. 41. 
Für Brennereibetrieb, der unnnterbrochen wenigstens sieben Tage fortgehen soll, 
kann auch, und zwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden Kalendermonats, 
Fixation der Steuer eintreten. Diese wird dann berechnet nach Maßgabe der zu ver- 
wendenden Materialgattung und derjenigen Menge dieses Materials, welche während der 
erklärten Betriebszeit ohne Unterbrechung mit den zum Gebrauch bestimmten Destillir- 
geräthen nach ihrer Betriebsfähigkeit (§. 34) in Branntwein umgewandelt werden kann. 
Die Steuerkontrole beschränkt sich alsdann allein darauf, die Geräthe nur während 
der Betriebszeit außer Verschluß zu lassen und dahin zu sehen, daß keine höher bestenerten 
Materialgattungen zur Verwendung auf Branntwein kommen. 
Die oben vorgeschriebene Materialkontrole ruht für so fixirte Brennereien und sie 
sind nicht gehalten, besondere Betriebspläne abzugeben, oder ihre Materialbestände nach 
zuweisen. Eine solche Steuerfixation hängt übrigens von dem freien Uebereinkommen 
der Verwaltung mit dem Steuerpflichtigen ab, und es sind zu dem Ende die Beding- 
ungen in der Fixationsbewilligung bestimmt auszudrücken. 
Die Steuerbehörde kann zu jeder Zeit die Fixationsbewilligung zurückuehmen, wenn 
die Geräthe verändert und die festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt werden. 
S. 42. 
Brennereien, welche außer den §. 4 genannten Stoffen auch Getreide, Kartoffeln 
u. s. w. auf Branntwein verarbeiten, sind in dieser Hinsicht ganz nach den für die 
Brauntweinbereitung aus solchen Materialien bestehenden Vorschriften zu behandeln.
	        
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