Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 
10 Rthlr. (1 bis 15 Gulden) geahndet werden. 
C. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen. 
S. 66. 
I. Wer Brennerei treibt, haftet, was die im §. J1 bis einschließlich §. 65 verhängten 
Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie 
für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß 
zu üben, wenn 
1. diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beige- 
trieben werden können, und zugleich 
2. der Nachweis erbracht wird, daß der Brennereitreibende bei Auswahl und An- 
stellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei der Beaufsichtigung der- 
selben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt, nicht 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist. 
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungs- 
weise Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuer-Defrandation bereits bestraften Ver- 
walters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung be- 
ziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. 
Ist ein Brennereitreibender, welcher nach, den Bestimmungen dieses Gesetzes isub= 
sidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nach- 
gewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Branntweinsteuer-Defrandation be- 
straft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als 
er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung, beziehungsweise Beaufsichtigung 
seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- 
mannes angewendet hat. 
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses 
Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brennereitreibende für die unter #I bezeichneten 
Personen mit seinem Vermögen, wenn die Stener von dem eigentlich Schuldigen wegen 
Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. 
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Stener 
lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (88. 54,
	        
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