Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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gemessene Rauminhalt der Maischbottiche zu Grunde zu legen; ein Abzug für den Gär- 
oder Steigraum ist nicht zulässig. 
2) Gemäß §. 4 lit. c des Gesetzes vom 8. Juli 1868 wird der Steuersatz für 1 I 
umgeschlagenes Bier bis auf weiteres auf 60 J festgesetzt. 
3) Außer den in §. 41 III. lit. b des Gesetzes vom 24. Juni 1887 genannten 
Materialien unterliegen dem Steuersatz von 0,15 J/¾ für 1 hl die Schleedornbeeren und 
die zur Weinbereitung nicht tanglichen Trauben. 
4) Gesuche um Freilassung von der Maischbottich= oder Branntweinmaterialstener 
gegen Entrichtung eines Zuschlags zur Verbrauchsabgabe (Gesetz vom 24. Juni 1887 
§. 42 I. Abs. 3) sind von dem Kameralamt und Umgeldskommissariat in willfährigem 
Sinne zu erledigen, soferne nicht Anstände vorliegen; in letzterem Fall entscheidet auf 
Vorlage das Steuerkollegium. 
§. 2. 
2% Bbrennereileiter, Person des Steuerpflichtigen; Termin zur Steuerzahlung. 
(Gesetz vom 8. Juli 1868 §S. 12 und 13. Gesetz vom 24. Juni 18867 SFS. 1. 3. 13. 41. und 42.) 
I) Brennereiinhaber, welche den Betrieb nicht selbst leiten, haben dem Ortssteueramt 
schriftlich diejenigen Personen anzuzeigen, welche in ihrem Namen und Auftrag handeln. 
2) Zur Entrichtung der Maischbottich= und Branntwein-Materialstener in Brennereien 
welche der Betriebsplankontrolle unterliegen, ist der Brennereiinhaber (Besitzer oder Pächter) 
verpflichtet. 
In den der Abfindung (Fixation) unterliegenden Brennereien hat der Brennereiinhaber 
sowohl die Fabrikationssteuer (Maischbottich= oder Materialsteuer), beziehungsweise den 
an Stelle derselben tretenden Zuschlag zur Verbrauchsabgabe, als auch die Verbrauchs- 
abgabe selbst zu entrichten. 
Bezüglich der Entrichtung der Verbrauchsabgabe, sowie des an die Stelle der Fabri- 
kationssteuer tretenden Zuschlags zu der Verbrauchsabgabe, sofern diese Abgaben in 
Brennereien mit Sammelgefässen oder Meßapparaten aufallen, wird auf die Bestimmungen 
in §. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 und die dazu ergangenen Ausführungsbestim- 
mungen des Bundesrathes verwiesen. 
3) Die in Ziffer 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Abgaben sind mit der Gröffnung des. 
Steneransatzes an den Steuerpflichtigen, beziehungsweise dessen Vertreter, welche durch
	        
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