Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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2) In der Brennereibeschreibung sind die Betriebsräume (§. 5, Ziff. 2) und deren 
Lagc, die Art ihrer Benützung und die in jedem Naum befindlichen Geräthschaften nach- 
zuweisen. « 
3) Die Betriebsgeräthschaften, welche in der Brennereibeschreibung nachgewiesen 
werden müssen, sind entweder 
a) Hauptgeräthe, z. B. Maischbottiche, Maischwärmer, Vorwärmer, Blasen, Kessel, 
Rektifikatoren, Kühlen (Kühlfässer), Kondensatoren, Helme, Hüte, oder 
b) Nebengefässe, z. B. Kartoffeldämpfer, Vormaischbottiche, Maischbehälter (Reser- 
voirs zur Aufbewahrung reifer fertiger Maische), Kühlschiffe und Kühlwannen, 
Hefen= und Schlempengefässe, Lutter= und Branntweinbehälter. 
Die Inhaber von Brennereien nicht mehliger Stoffe haben außer der Breunvorrich- 
tung nur solche Geräthe in die Brennereibeschreibung aufzunehmen, welche zum ständigen 
(Gebrauche in der Brennerei dienen. 
4) In der Brennereibeschreibung ist der Rauminhalt der Geräthe nach dem Liter- 
maß anzugeben. Bei den Helmen und Kühlgefässen ist diese Angabe nicht erforderlich. 
5) Die Brennereibeschreibung ist nach dem von der Steuerverwaltung aufzustellenden, 
don dem Brennereiinhaber unentgeltlich zu beziehenden Formular, mindestens 8 Tage 
vor Anfang des Betriebs dem Ortssteuerbeamten in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Das eine der beiden Exemplare ist dem Brennereiinhaber bescheinigt zurückzugeben 
und von ihm an der von dem Umgeldskommissär zu bezeichnenden Stelle in dem Betriebs- 
lokal selbst oder doch in dessen Nähe zur Einsicht der Steuerbeamten niederzulegen und 
unversehrt zu erhalten. 
Ist die Brennereibeschreibung in der Folge irgendwie schadhaft, nnleserlich oder sonst 
ubrauchbar geworden, so ist eine neue einzureichen. 
6) Die Einreichung der Brennereibeschreibung vertritt zugleich die in §. 6 des Gesetzes 
vorgeschriebene Anzeige der beabsichtigten Einrichtung einer Brennerei. 
7) Für die Anzeige der Aenderungen in den Betriebsräumen und Betriebsgeräth= 
schaften, worunter auch die Verbringung eines angemeldeten Geräthes in ein anderes 
(Gelaß gehört, gelten die vorstehend für die Brennereibeschreibung ertheilten Vorschriften. 
Zu den Aenderungsanzeigen sind die von der Steuerverwaltung festzustellenden, von 
dem Brennereiinhaber unentgeltlich zu beziehenden Formulare zu benützen.
	        
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