Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Den Inhabern von Brennereien, welche der Abfindung unterliegen, ist gestattet, die 
Veränderungen dem Ortssteuerbeamten mündlich anzuzeigen. 
S. 7. 
4) Uebergabe eines Grundrifles. 
(SGesetz vom 8. Juli 1n68 §§. 6, 16. Gesetz vom 24. Juni 1887 SF. 43.) 
1) Ein Grundriß der Betriebsräume ist bis auf weiteres nur von den Inhabern 
solcher nen entstehender Brennereien einzureichen, welche der Betriebsplankontrolle zu 
unterstellen sind. 
Dem Stenuerkollegium bleibt jedoch überlassen, die Einreichung eines Grundrisses 
auch in anderen Fällen, wo es die steuerlichen Interessen verlangen, anzuordnen. 
2) In Absicht auf die Aufbewahrung des Grundrisses und die Ergänzung desselben 
bei Aenderungen in der Stellung der Betriebsgeräthschaften gelten die oben in §. 6 Ziff.) 
und 7 für die Brennereibeschreibung ertheilten Vorschriften. 
S. 8. 
5) Nachmessen, Stempeln und Unmmeriren der Geräthe. 
(Gesetz vom B. Juli 1868 SS. 8, 17. Gesetz vom 24. Juni 1887 8. 42.) 
1!) Ju sämmtlichen zur Anmeldung kommenden Brennereien sind die Brennblasen, 
in den unter §. 12 I. des Gesetzes vom 24. Juni 1887 fallenden auch die Maischbottiche, 
in den übrigen der Betriebsplankontrolle zu unterstellenden Brennereien außerdem noch 
die Maischvorrathsbehälter, Hefen= und Schlempegefässe von den Steuerbehörden nachzu- 
messen. 
Unter welchen Verhältnissen in einzelnen Fällen Ausnahmen zulässig sind oder das 
Nachmessen weiter auszudehnen oder zu wiederholen ist, hat das Stenerkollegium zu 
bestimmen. 
2) Das Nachmessen, Stempeln und Nummeriren der Geräthe geschieht nach den vom 
Stenerkollegium zu erlassenden näheren Vorschriften und unter Aufsicht und Leitung der 
Organe der Steuerverwaltung. 
3) Ergeben sich bei dem Nachmessen der Geräthe durch die Steuerbehörde Differenzen 
gegenüber den Angaben der Brennereiinhaber und hat der Brennereibetrieb schon vor 
der Nachmessung begonnen, so begründet eine Differenz, welche einen geringeren, als den
	        
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