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Den Inhabern von Brennereien, welche der Abfindung unterliegen, ist gestattet, die
Veränderungen dem Ortssteuerbeamten mündlich anzuzeigen.
S. 7.
4) Uebergabe eines Grundrifles.
(SGesetz vom 8. Juli 1n68 §§. 6, 16. Gesetz vom 24. Juni 1887 SF. 43.)
1) Ein Grundriß der Betriebsräume ist bis auf weiteres nur von den Inhabern
solcher nen entstehender Brennereien einzureichen, welche der Betriebsplankontrolle zu
unterstellen sind.
Dem Stenuerkollegium bleibt jedoch überlassen, die Einreichung eines Grundrisses
auch in anderen Fällen, wo es die steuerlichen Interessen verlangen, anzuordnen.
2) In Absicht auf die Aufbewahrung des Grundrisses und die Ergänzung desselben
bei Aenderungen in der Stellung der Betriebsgeräthschaften gelten die oben in §. 6 Ziff.)
und 7 für die Brennereibeschreibung ertheilten Vorschriften.
S. 8.
5) Nachmessen, Stempeln und Unmmeriren der Geräthe.
(Gesetz vom B. Juli 1868 SS. 8, 17. Gesetz vom 24. Juni 1887 8. 42.)
1!) Ju sämmtlichen zur Anmeldung kommenden Brennereien sind die Brennblasen,
in den unter §. 12 I. des Gesetzes vom 24. Juni 1887 fallenden auch die Maischbottiche,
in den übrigen der Betriebsplankontrolle zu unterstellenden Brennereien außerdem noch
die Maischvorrathsbehälter, Hefen= und Schlempegefässe von den Steuerbehörden nachzu-
messen.
Unter welchen Verhältnissen in einzelnen Fällen Ausnahmen zulässig sind oder das
Nachmessen weiter auszudehnen oder zu wiederholen ist, hat das Stenerkollegium zu
bestimmen.
2) Das Nachmessen, Stempeln und Nummeriren der Geräthe geschieht nach den vom
Stenerkollegium zu erlassenden näheren Vorschriften und unter Aufsicht und Leitung der
Organe der Steuerverwaltung.
3) Ergeben sich bei dem Nachmessen der Geräthe durch die Steuerbehörde Differenzen
gegenüber den Angaben der Brennereiinhaber und hat der Brennereibetrieb schon vor
der Nachmessung begonnen, so begründet eine Differenz, welche einen geringeren, als den