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in der Brennereibeschreibung angegebenen Nauminhalt darthut, keinen Anspruch auf
Nachlaß oder Rückvergütung der Steuer.
Weist dagegen die Nachmessung einen größeren, als den in der Brennereibeschreib-
ung angegebenen Inhalt aus und hat der Brennereibetrieb schon vor der Nachmessung
begonnen, so ist für die abgelaufene Betriebszeit
a) bei einer Differenz von weniger als 5 Prozent von weiterem abzustehen,
b) bei einer Differenz von 5 10 Prozent nur die Steuer nachzuholen,
IP) bei einer größeren Differenz aber die Steuer nachzuholen, und zugleich wegen
des nun in Frage kommenden Strafverfahrens dem zuständigen Kameralamte
Anzeige zu erstatten.
4) Erkennt der Brennereiinhaber das Ergebniß der steueramtlichen Nachmessung
nicht an, so kann er den Rauminhalt durch die ordentliche Eichbehörde ermitteln lassen.
Für die Steuerberechnung ist bis zur Nachmessung durch die Eichbehörde der steuer-
amtlich festgestellte Rauminhalt maßgebend.
F. 9.
6) Gefässe, welche nicht Brennereizwecken dienen.
(Geset vom #. Juli 1868 S. 19.)
1) Gefässe, welche nicht Brennereizwecken dienen, aber zu solchen verwendet werden
tönnen, dürfen in den Betriebsräumen der Brennereien, welche der Betriebsplankontrolle
zu unterstellen sind nur mit Genehmigung des Umgeldskommissärs aufbewahrt werden.
2) Die zu Brennereizwecken, insbesondere zur Herstellung und Aufbewahrung der
Maische nicht geeigneten Geräthe, wie z. B. Tische, Pflüge 2c. können ohne besondere
(erlaubniß in den Betriebsraumen aufbewahrt werden.
S. 10.
7) Auflsicht über dir Grräthe, Außergebrauchsehung derselben.
(Gesetz vom 8. Juli 1868 SS. 9, 19, 20, 21, 22, 31. Gesetz vom 24. Juni 1887 S. 10.)
1) Die bloßen Destillierapparate werden nicht außer Gebrauch gesetzt.
2) Die Außergebrauchsetzung der Geräthe geschieht durch Verschlußanlage oder durch
Ablieferung einzelner Theile des Brennapparats an die Stener= oder Ortsbehörde, oder
durch Aufbewahrung dieser Theile an einem von dem Brennereilokale entfernten Orte
in dem Hause des Brenners.