Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Für Maischgefässe kann zu diesem Zwecke die Schiefstellung derselben angeordnet 
werden. 
3) Der angebrachte steuerliche Verschluß ist unversehrt zu erhalten; wahrgenommene 
Verschlußverletzungen hat der Brennereiinhaber längstens binnen 24 Stunden nach der 
Wahrnehmung dem Ortssteuerbeamten anzuzeigen. 
4) Der amtliche Verschluß darf in der Regel nur von dem Ortssteuerbeamten ab- 
genommen werden. 
Findet sich der Ortssteuerbeamte behufs der Verschlußabnahme nicht zu der im 
Betriebsplan oder in der Betriebserklärung festgesetzten Zeit in dem Brennereilokal ein, 
so darf der Breunereiinhaber, sofern er noch eine Stunde über diese Zeit zugewartet 
hat, den Verschluß in Gegenwart eines glaubwürdigen Zeugen, welcher den Verschluß 
als unversehrt auerkannt hat, ausnahmsweise selbst abnehmen. 
5) Solange die Brennerei ruht, können die Brennereigeräthe außerhalb der Be— 
triebsräume aufbewahrt werden; den Steuerbeamten muß aber der Zutritt zu den be— 
treffenden Gelassen ermöglicht werden. 
6) Die unter steuerlichem Verschlusse stehenden Brennereigeräthe dürfen zu stener- 
freien Zwecken, wie z. B. zur Bereitung von Viehfutter, nur nach vorgängiger Genehmigung 
des Ortssteuerbeamten benützt werden. 
S. 11. 
. Destillierapparate der Apotheker re. 
(Gesetz vom 8. Juli 1868 S. 21). 
1) Destillierapparate, welche ausschließlich zu anderen Zwecken, als zur Branntwein- 
bereitung bestimmt sind, stehen unter der allgemeinen Aufsicht der Stenerbehörde und 
sind dem Ortssteuerbeamten unter Angabe des Orts ihrer Aufstellung anzuzeigen. 
Die Räume, in welchen solche Destillierapparate aufgestellt sind, müssen den Steuer- 
beamten zugänglich sein. 
2) Die in den Laboratorien der Apotheker befindlichen Blasen bis zu 20 Liter 
Rauminhalt, sowie die zu Unterrichtszwecken in Lehranstalten dienenden Blasen von dem- 
selben Rauminhalt sind von jeder Stenerkontrolle ausgenommen; bezüglich dieser bedarf 
es daher auch der Einreichung einer Brennereibeschreibung (§ 6, Ziff. 1) nicht.
	        
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