Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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S. 18. 
3) Benützung von Nebengesäßen. 
(SGesetz vom 8. Juli 1868 F. 28. Gesetz vom 24. Juni 1887 S. 42 IV.) 
1) Der steuerfreie Gebrauch von Nebengefäßen zur Bereitung und Aufbewahrung 
der Maische und zur Bereitung der Hefe ist gestattet, soferne der Rauminhalt der Gesäße 
im richtigen Verhältnisse zu dem Umfange der einzelnen Betriebsunternehmung steht und 
die von dem Stenerkollegium anzuordnenden Kontrollevorschriften beachtet werden. 
2) Bei dem unter §. 42 I des Gesetzes vom 24. Juni 1887 fallenden Breunereien 
ist in Bezug auf die Größe und Zahl der Nebengefäße eine Genehmigung nicht er- 
forderlich. 
b. Für Brennereien, welche nicht-mehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben 
oder Rübensast, unter Betriebsplankontrolle verarbeiten. 
8. 19. 
(Gesetz vom 8. Juli 1868 88. 11, 33—40. Gesetz vom 24. Juli 1887 F. 41 III.) 
1) Die Materialvorräthe sind vorbehältlich der von dem Umgeldskommissär zu ge- 
stattenden Ausnahmen in den angemeldeten unter steneramtlicher Aufsicht stehenden Be- 
triebsräumen aufzubewahren und dürfen erst je nach Uebergabe des Betriebsplans an den 
Ortssteuerbeamten und nach der darauf erfolgten Revision der Stenerbehörde in das 
Brennereilokal verbracht werden. 
2) Das Materialvorrathsverzeichniß ist nach dem von der Steuerverwaltung auf- 
gestellten, dem Brennereiinhaber unentgeltlich abzugebenden Formulare anzufertigen und 
in doppelter Ausfertigung spätestens mit der Abgabe des ersten Betriebsplaus (oben 
§. 12, Ziff. 1) bei dem Ortssteuerbeamten einzureichen. 
3) Das Materialvorrathsverzeichniß ist für das ganze Betriebsjahr (1. Juli des einen 
bis 30. Juni des nächsten Jahres) nur einmal abzugeben:; dasselbe muß aber stets dem 
wirklichen Stande der Materialvorräthe genau entsprechen. Deshalb ist jeder Zugang 
au Material vor der Einbringung in das Brennereilokal und spätestens binnen 24 Stunden
	        
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