Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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IV. Verhältnih zur Malzsteuer. 
§. 20. 
(Gesetz vom 8. Juli 1868 F. 32.) 
1) Die Malzsteuer ist von demjenigen Malz nicht zu entrichten, welches unter Be 
obachtung der von der Steuerverwaltung vorzuschreibenden Kontrollemaßregeln zur r 
zeugung von Branntwein verwendet wird. 
2) Auf die Schrotung und Versendung des zur Branntweinbereitung bestimmten 
Darr= oder Luftmalzes, sowie auf die Erwerbung und den Gebrauch von Privatschrot 
mühlen und sonstigen Maschinen, auf welchen Malz geschroten werden kann, finden die 
bezüglichen Bestimmungen des Malzsteuergesetzes vom 8. April 1856 (Reg. Blatt S. S#3), 
des Gesetzes vom 12. Dezember 1871 (RNeg. Blatt S. 333) und die hiezu ergangenen Ver- 
fügungen und Vorschriften Anwendung. 
3) Bei Brennereien mehliger Stoffe, welche der Betriebsplankontrolle unterliegen, 
ist das zum Einmaischen bestimmte Darr= oder Grünmalz im Betriebsplan zu detlariren. 
V. Aufstellung eines selbständigen Geschäftsführers. 
F. 21. 
(Gesetz vom 24. Juni 1887 F. 29.) 
Auträge auf Aufstellung eines selbständigen Geschäftsführers sind von dem Brennerei# 
inhaber schriftlich bei dem Kameralamt anzubringen. Zugleich istsder Nachweis zu er 
bringen, daß der betreffende Geschäftsführer zu Uebernahme dieses Auftrags bereit ist. 
Stuttgart, den 25. September 1887. 
Renner.
	        
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