Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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verrechnet hat, zurückzuerstatten und diese Ausgabe durch den amtlichen Beschluß oder die 
höhere Verfügung, worauf die Rückerstattung beruht, zu rechtfertigen, sowie die Empfangs- 
bestätigung des Betheiligten der Sportelrechnung beizulegen. 
(Zu Art. 8.) 
S. 12. 
Vorbehältlich besonderer Bestimmungen haben diejenigen Behörden, welche nicht selbst 
eine Sportelkasse führen, zugleich mit den von ihnen getroffenen oder von höheren Behörden 
an sie ausgeschriebenen Entscheidungen oder Verfügungen die hiemit verbundenen Sportel- 
ansätze behufs des Einzugs durch die die Entscheidung oder Verfügung eröffnende oder 
vollziehende Behörde auszuschreiben. Wird die Entscheidung oder Verfügung nicht un- 
mittelbar an letztere Behörde ausgeschrieben, so ist die mit dem Sporteleinzug zu beauf- 
tragende Behörde in dem Erlaß an die Mittelstelle zu bezeichnen. 
Führt die eröffnende oder vollziehende Behörde keine Sportelkasse, oder ist der Sportel- 
ansatz nicht mit einer an eine Behörde auszuschreibenden Entscheidung oder Verfügung ver- 
bunden, so ist die Sportel von der dieselbe ansetzenden Behörde nach dem angefügten Form- 
lar A an das Kameralamt desjenigen Bezirks zum Einzug und zur Verrechnung zu über- 
weisen, in welchem der Sportelpflichtige wohnt oder sich aufhält. Wenn der Sportel- 
pflichtige keinen Wohnsitz im Lande hat oder wenn vorschußweise Erlegung der Sportel 
erfolgt, so kann die Sportel dem nächstgelegenen KRameralamt überwiesen werden. 
S. 13. 
Ueber die bei dem Staatsministerium und Geheimen Rath, bei den Ministerien und 
bei den Landeskollegien mit Ausnahme des Oberlandesgerichts und der Landgerichte angesetz- 
ten Sporteln werden bei denselben durch die hiemit beauftragten Kanzleibeamten besondere 
Kontrollverzeichnisse nach Formular B geführt. 
Den einzelnen Ministerien bleibt vorbehalten, gemeinsame Kontrollverzeichnisse für 
mehrere Behörden anzuordnen. 
Die von den übrigen keine Sportelkasse führenden Behörden sowie von den bei ein- 
zelnen Departements bestehenden Prüfungskommissionen angesetzten Sporteln sind, vor- 
behältlich der diesfalls in den einzelnen Departements zu treffenden anderweitigen Bestim- 
mungen, jedesmal gleichzeitig mit der Ausschreibung oder Ueberweisung der Sportel (§. 12) 
dem Sportelkontrolleur der vorgesetzten Behörde anzuzeigen und von letzterem in das 
Lontrollverzeichniß einzutragen.
	        
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