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Die von den Oberämtern eingezogenen Sportelbeträge sind je nach Abschluß eines
Vierteljahrs, sowie dann, wenn der Kassenbestand eine 300 . M übersteigende Summe er-
reicht hat, an das Kameralamt des Bezirks abzuliefern. Für einzelne Oberämter kann
die Höhe des zulässigen Kassenbestands durch das vorgesetzte Ministerium anders bestimmt
werden.
Die Universitätskasse und das Kriegszahlamt liefern die von ihnen eingezogenen
Sporteln unmittelbar an die Staatskasse ab.
Ist eine Sportel von 100 X oder mehr von einem Oberamt einzuziehen, so hat
dieses den Sportelschuldner anzuweisen, den Betrag an das Kameralamt zu entrichten.
Letzteres ist von dieser Anweisung nach Formular I) in Kenntniß zu setzen und hat nach
erfolgter Zahlung der anweisenden Behörde für eine Lieferung im gleichen Betrage nach
Formular E zu bescheinigen. Die Ansdehnung dieser Vorschriften auf andere der in
Abs. 1 bezeichneten Behörden bleibt den einzelnen Ministerien vorbehalten.
Die zwangsweise Beitreibung der Sporteln nach Maßgabe des Gesetzes vom
1§. August 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche,
(Reg. Blatt S. 202 ff.), Art. 10 bis 13, liegt in allen Fällen derjenigen Behörde ob, welche
die Sportel angesetzt hat.
S. 17.
Die Sportelrechnungen der Gerichte und Oberämter sind nach dem Formular C je
für ein Vierteljahr zu führen und haben die beiden Hauptabtheilungen
a) die von diesen Behörden selbst angesetzten Sporteln,
b) die von andern Behörden ihnen zum Einzug überwiesenen Sporteln
zu enthalten.
Die einzelnen Sporteln sind sofort nach ihrem Anfall der Zeitfolge nach, und zwar
deren Betrag insolange, als die Zahlung noch nicht erfolgt ist, in der Rubrik „Soll“
und alsbald nach der Bezahlung unter Anfügung des Zahlungstags in der Rubrik
„Hat“ einzutragen.
Wenn eine Sportel nachgelassen oder niedergeschlagen oder wenn ein Sportelansatz
unterlassen oder zurückgenommen (Art. 6) oder wieder aufgehoben (Art. 5) worden ist, so
ist hievon in der Sportelrechnung innerhalb der Linie mit der Angabe der hinsichtlich
der Sportel getroffenen Verfügung Vormerkung zu machen.