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kasse führenden Behörden sind dieselben von der Behörde, an welche die Sportel zum
Einzug ausgeschrieben oder überwiesen war (§. 12), zu ersetzen.
S. 23.
Zu Nr. 11 und 67 des Tarifs.
Soweit nach den bestehenden Vorschriften für Auszüge und Abschriften Gebühren
für die Staatskasse zu erheben sind, beträgt die Schreibgebühr für die Seite,
welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig,
auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene
Seite wird voll berechnet.
Für die Abschrift von Urkunden und Aktenstücken, welche in fremden Sprachen ab-
gefaßt oder besonders schwer leserlich oder verständlich sind, kann die Schreibgebühr auf
das Doppelte bis Vierfache dieses Betrags erhöht werden.
Der Einzug und die Verrechnung der Schreibgebühren erfolgt in Gemäßheit der
innerhalb der einzelnen Departements getroffenen besonderen Anordnungen.
Auf den gegen Schreibgebühr gefertigten Abschriften und Aktenauszügen ist deren
Uebereinstimmung mit den Urschriften von Amts wegen zu beurkunden, wofür eine weitere
Gebühr nicht zu erheben ist. In sonstigen Fällen ist für die Beglaubigung der Ueber-
einstimmung von Aktenauszügen und Abschriften mit den Arschriften, sofern dieselben
nicht von Amts wegen und kostenfrei zu ertheilen sind, eine Sportel anzusetzen, welche
den vierten Theil der in Absatz 1 und 2 für die Schreibgebühr bestimmten Sätze, min-
destens aber 50 JF beträgt.
Wenn Urkunden von einer der in §. 16 bezeichneten Behörden einer höheren Behörde
zur Beglaubigung der Aechtheit vorgelegt werden, so hat die vorlegende Behörde sofort
für den Einzug und die Verrechnung der von der höheren Behörde anzusetzenden Sportel
Sorge zu tragen. ·
8. 24.
Zu Nr. 14 des Tarifs.
Der Ansatz oder Nichtansatz der Sportel für die Entscheidung über Beschwerden
nach Tarifnummer 14 hängt von dem billigen Ermessen der Behörden ab. Der Ansatz
der Sportel ist stets besonders zu begründen.