Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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3) für Eintragungen und Löschungen in Betreff der Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen, welche 
Inhaber von Handelsgewerben sind: 
a) für die erste Eintragung der Firma . . . 50 .AM. 
5) für die spätere Eintragung einer Aenderung in # Gesellschaftsver 
trage oder in den Statuten der juristischen Peroo —- 
J0) für sonstige spätere auf die Nethtzverhaltuisse der Firma T 
Eintragungen 20 MA. 
4) für die Löschung des Gesanmteintrags .·. ..40,.-!-. 
4) für Eintragungen in dem Vormerkungshefte für nichtregistrirte 
Handelsfrauen (s. 1001) 3 4 
5) für die Fertigung einer #n nbeglaubigten Abscrift aus dem Handelsregister 
(mit Einschluß des Beilagenbuchs, §. 12, und des Vormerkungshefts für nichregistrirte 
Handelsfrauen, §. 16) oder aus den Registeratten . . . . die Schreibgebühr, 
(ogl. Sporteltarif Nr. 67) und §. 23 Abs. 1. 2 der Verfügung sämmtlicher Ministerien 
vom 19. September 1887 (Reg. Blatt S S. 369), betreffend den Vollzug des Allgemeinen 
Sportelgesetzes. 
6) für die Fertigung einer beglaubigten Abschrift oder eines amtlichen Zeng- 
nisses aus dem Handelsregister oder den Reuisieralten 
vom ersten Blatt . ....... .1.-!30»2 
vonchcmwcttcrutNlatt.... ..—--)0»J, 
7) für die Aufsuchung eines Eintr ags im Handelsregister sowie der dazu ge- 
hörigen Registerakten, falls solche verlangt werden, und für die Vorlegung derselben zur 
Einsict .. . LAM. 
In amtlichem oder wissenschaftlichem Interesse aun die Einsicht der Register und 
die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei gewährt werden. (Zu vgl. auch 8. 9 der Ver— 
fügung sämmtlicher Ministerien vom 19. September 1887 (Reg. Blatt S. 369), betreffend 
den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes.) 
S. 33. 
Wird von einem Amtsrichter gemäß Art. 13 Abs. 3— 5 des Einführungsgesetzes 
zum Handelsgesetzbuch eine zur Eintragung in das Handelsregister eines andern Ge- 
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