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3) für Eintragungen und Löschungen in Betreff der Kommanditgesellschaften
auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen, welche
Inhaber von Handelsgewerben sind:
a) für die erste Eintragung der Firma . . . 50 .AM.
5) für die spätere Eintragung einer Aenderung in # Gesellschaftsver
trage oder in den Statuten der juristischen Peroo —-
J0) für sonstige spätere auf die Nethtzverhaltuisse der Firma T
Eintragungen 20 MA.
4) für die Löschung des Gesanmteintrags .·. ..40,.-!-.
4) für Eintragungen in dem Vormerkungshefte für nichtregistrirte
Handelsfrauen (s. 1001) 3 4
5) für die Fertigung einer #n nbeglaubigten Abscrift aus dem Handelsregister
(mit Einschluß des Beilagenbuchs, §. 12, und des Vormerkungshefts für nichregistrirte
Handelsfrauen, §. 16) oder aus den Registeratten . . . . die Schreibgebühr,
(ogl. Sporteltarif Nr. 67) und §. 23 Abs. 1. 2 der Verfügung sämmtlicher Ministerien
vom 19. September 1887 (Reg. Blatt S S. 369), betreffend den Vollzug des Allgemeinen
Sportelgesetzes.
6) für die Fertigung einer beglaubigten Abschrift oder eines amtlichen Zeng-
nisses aus dem Handelsregister oder den Reuisieralten
vom ersten Blatt . ....... .1.-!30»2
vonchcmwcttcrutNlatt.... ..—--)0»J,
7) für die Aufsuchung eines Eintr ags im Handelsregister sowie der dazu ge-
hörigen Registerakten, falls solche verlangt werden, und für die Vorlegung derselben zur
Einsict .. . LAM.
In amtlichem oder wissenschaftlichem Interesse aun die Einsicht der Register und
die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei gewährt werden. (Zu vgl. auch 8. 9 der Ver—
fügung sämmtlicher Ministerien vom 19. September 1887 (Reg. Blatt S. 369), betreffend
den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes.)
S. 33.
Wird von einem Amtsrichter gemäß Art. 13 Abs. 3— 5 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch eine zur Eintragung in das Handelsregister eines andern Ge-
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