Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Abtheilung für Körperschaftswaldungen, der Kreisregierung zur Aeußerung zugegangen 
sind und sich bei Einlauf der Zurückziehungserklärung dort in Behandlung befinden. 
Die in solchen Fällen zum Ansatz kommenden Sporteln sind in Gemäßheit des 
§. 12 Abs. 2 und §. 13 Abs. 3 der Verfügung sämmtlicher Ministerien, betreffend den 
Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 19. September 1887, (Reg. Blatt S. 369) 
dem Kameralamt des betreffenden Bezirks zum Einzug und zur Verrechnung zu über- 
weisen, welches dieselben, übrigens abgesondert von den Sporteln für die Zurückziehung 
sonstiger Waldausstockungsgesuche, zu verzeichnen hat. 
Die von den Forstämtern in solchen Fällen anzusetzenden Sporteln sind in das von 
ihnen zu führende Sportelkontrollverzeichniß, übrigens abgesondert von den Sporteln für 
die Zurückziehung sonstiger Waldausstockungsgesuche, einzutragen. 
8. 8. 
Zu Nr. 9. Bausachen. 
Bei Genehmigung eines Bauwesens in der Instanz des Oberamts (Allgemeine Bau- 
ordnung Art. 79 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 2 und 3) soll der Sportelrahmen von 1 10 % 
die Regel bilden und ein Hinausgreifen auf höhere Sätze nur bei größeren Bauwesen 
stattfinden. 
Besonders wird noch darauf hingewiesen, daß das Sportelminimum in Tarif Nr. 
Ziff. 1 lil. a nur in Rücksicht auf ganz geringfügige Banwesen, z. B. Backöfen, Schweine- 
ställe, kleine Anbanten, von 3 „K auf 1 X ermäßigt ist. 
§. 9. 
Zu Nr. 10. Beerdigung. 
Außer der Einholung der Erlaubniß zur Beerdigung an einem anderen Ort als 
dem öffentlichen Begräbnißplatz oder einer zugelassenen Familienbegräbnißstätte (§. 17 
der Kgl. Verordnung vom 21. Jannar 1882, Reg. Blatt S. 33 ff.) sind, sofern die Be- 
erdigung nicht am Sterbeort erfolgt, die für den Leichentrausport bestehenden Vorschriften 
(Tarif Nr. 48, Leichentransport und Ministerialverfügung vom 13. Juli 1877, Reg. Blatt 
S. 189) zu beachten. 
S§. 10. 
Zu Nr. 12. Bergbausachen. 
Das Oberbergamt hat die von ihm angesetzten Sporteln unmittelbar den Kameral- 
ämtern zum Einzug und zur Verrechnung zu überweisen.
	        
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