Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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auf eine Reihe von Jahren entgegenstehen. Die Oberämter haben demnach die Körper— 
schaftsbehörden, deren Nechnungen von dem Oberamt zu revidiren sind, zu einer Beschluß- 
fassung darüber aufzufordern, ob sie die Festsetzung einer Aversalsumme für je einen 
zeitraum von fünf Jahren, erstmals vom 1. April 1881 ab gerechnet wünschen. 
Bejahendenfalls hat das Oberamt zu Gewinnung einer Grundlage für die Fest- 
setzung der Aversalsummen die Sportel nach dem Blattgehalt der zuletzt gestellten Rech- 
nung nebst Beilagen oder, wenn diese Rechnung besonderer Verhältnisse wegen eine von 
dem gewöhnlichen Umfang abweichende Ausdehnung haben sollte, einer früheren Nechnung 
zu berechnen, bei welcher die normalen Verhältnisse zutreffen. Unter Berücksichtigung 
aller sonst in Betracht kommenden Umstände, welche den Zeitaufwand für die Revision 
zu erhöhen oder zu vermindern geeignet sind, hat sodann das Oberamt den Betrag der 
von ihm für angemessen erachteten Aversalsumme vorläufig festzusetzen, wobei davon aus- 
zugehen ist, daß der Betrag der in einem Bezirke zur Erhebung kommenden Sporteln 
den Betrag des Aufwandes für die Rechnungsrevision nicht übersteigen soll, und die Be- 
stimmung in Anmerkung c zu Nr. 59 zu beachten ist. Eine Zusammenstellung der nach 
dem Blattgehalt sich ergebenden Sportelbeträge und der vorläufig festgesetzten Aversal= 
summen mit den erforderlichen Erläuterungen ist nebst einer Aeußerung über den Zeit- 
und Kostenaufwand, der im Ganzen durch die Revision der Rechnungen des Bezirks 
veranlaßt wird, der Kreisregierung vorzulegen. 
Die Kreisregierungen haben nach Einlauf der Uebersichten der Oberämter diese einer 
Prüfung in der Richtung zu unterwerfen, ob die für die Bemessung der Aversalsummen 
maßgebenden Verhältnisse im Wesentlichen beachtet sind und gleichförmig verfahren wor- 
den ist, hienach die zu verlangenden Aversalsummen festzustellen und an die Oberämter 
auszuschreiben. 
Die Oberämter haben die festgestellten Aversalsummen den betreffenden Verwaltungs- 
behörden mitzutheilen und sie zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie dieselben wäh- 
rend der bestimmten fünfjährigen Dauer zu bezahlen bereit sind. Fällt die Erklärung 
verneinend aus, so ist die Sportel nach dem Blattgehalt zu berechnen. 
Im Falle besondere Gründe vorliegen, kann die Aversalsumme von Amts wegen 
oder auf Antrag der Körperschaftsbehörden für weniger als fünf Jahre festgestellt 
werden.
	        
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