Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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M 37. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 21. Oktober 1887. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und 
der Finanzen, betreffend die Vornahme der ersten Staatsprüfung im Baufache. Vom 29. September 1887. 
  
versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
des Innern und der Finanzen, betreffend die Vornahme der ersten Staatsprüsung 
im Baufache. Vom 29. September 1887. 
Gemäß §. 17 der K. Verordnung vom 4. November 1872, betreffend die Staats- 
prüfungen im Baufache (Reg. Blatt S. 369), werden unter Hinweisung auf die K. Ver- 
ordnungen vom 22. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 189), vom 13. April 1881 (Reg. Blatt S. 329) 
und vom 10. Jannar 1884 (Reg. Blatt S. 2) in Beziehung auf die Art und Weise der 
Vornahme der ersten Staatsprüfung im Hochbau= und Ingenieurfache, sowie hinsichtlich 
der Feststellung des Prüfungsergebnisses nachfolgende nähere Vorschriften ertheilt. 
§. 1. 
Die Leitung der Prüfungsgeschäfte, des Gangs und der Form derselben besorgt der 
Vorstand der Prüfungskommission beziehungsweise der Stellvertreter desselben. 
Ohne dessen Einverständniß darf kein Mitglied der Prüfungskommission eine Sitzung 
versäumen. 
Bei den Beschlußfassungen der Prüfungskommission oder einer Abtheilung derselben 
(§. 21) hat der Vorsitzende nur im Falle der Stimmengleichheit eine zählende Stimme.
	        
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