Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

414 
Findet derselbe bei einem gefaßten Beschluß einen erheblichen Anstand, so hat er 
hierüber die Eutschließung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen durch das Ministerium des 
Innern einzuholen. 
S. 2. 
Die Prüfung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsfächern wird von den in 
die Prüfungskommission zu berufenden Lehrern des Polytechnikums vorgenommen. 
Einzelnen mündlichen Prüfungen haben neben diesen Lehrern und dem Vorstand 
auch die weiteren technischen Beamten, welche der Prüfungskommission angehören, anzu- 
wohnen (§. 20). Außerdem haben die letzteren von einzelnen schriftlichen und graphischen 
Arbeiten der Kandidaten Einsicht zu nehmen und sind ihnen zu diesem Zweck jene Ar- 
beiten nach deren Prüfung durch die Referenten und Korreferenten (§. 8) zuzustellen. 
S. 3. 
Die Besorgung der Expeditionsgeschäfte, die Anfertigung der erforderlichen Verzeich- 
nisse und Uebersichten und die Führung der Protokolle bei den Verhandlungen der ge- 
sammten Prüfungskommission, wie einzelner Abtheilungen derselben liegt dem Sekretär 
der Prüfungskommission ob. 
Derselbe hat auch bei den schriftlichen Arbeiten der Kandidaten die Aufsicht zu führen. 
Ist jedoch die Zahl der Kandidaten so groß, daß sie in verschiedene Lokale vertheilt wer- 
den müssen, so werden nach Bedürfniß weitere Kustoden aufgestellt. 
8. 4. 
Die technischen Beamten der Departements der auswärtigen Angelegenheiten, Ab- 
theilung für die Verkehrsanstalten, des Iunern und der Finanzen, welche sich bei der 
Prüfung zu betheiligen haben (§. 10 der Verordnung vom 4. November 1872), werden 
alljährlich von den betreffenden Ministerien bezeichnet. 
Unter denselben wechselt nach einem zwischen den drei Ministerien verabredeten Turnus 
ebeuso jährlich der Vorsitz in der Prüfungskommission. 
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden vertritt denselben 
derjenige der Prüfungskommission angehörige technische Beamte, welcher dem andern dem 
Range nach, und bei gleichem Rang dem Lebensalter nach vorgeht, solange als nicht das. 
Ministerium, dessen Departement der Vorstand angehört, eine andere Verfügung trifft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.