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8. 20.
Bei den mündlichen Prüfungen (§§. 17, 18, 19) können außer den in den S§. 17
und 19 bezeichneten Personen auch andere Mitglieder der Prüfungskommission anwohnen
(vergl. insbesondere §. 2 oben) und ebenso wie die Ministerialdelegirten nach Abschluß der von
den Referenten und Korreferenten vorgenommenen Prüfung einzelne weitere Fragen stellen.
§. 21.
Je nach dem Schluß der mündlichen Prüfungen wird sofort von den Examinatoren
das Ergebniß derselben gewürdigt und über die hienach zu bestimmende Klassifikation von
den Mitgliedern der betreffenden Abtheilungen (§§. 17, 18 und 19 oben) mit Stimmen-
mehrheit Beschluß gefaßt.
8. 22.
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der mündlichen Prü-
fung aller Kandidaten die Sitzung der Prüfungskommission abzuhalten, in welcher die
Neferenten über das Ergebniß der schriftlichen Prüfung mit Einschluß der Zeichungs-
aufgaben Vortrag zu erstatten haben und das Ergebniß der Prüfung in der Weise fest-
zustellen ist, daß unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Prüfungen zunächst
uber die jedem einzelnen Kandidaten für die verschiedenen Prüfungsfächer gebührenden
Prädikate und hierauf nach dem Gesammtergebniß dieser Prädikate über die Klassifikation
der Kandidaten mit Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt wird.
Wenun Hindernisse obwalten, diese Sitzung unmittelbar nach dem Schluß der münd-
lichen Prüfungen vorzunehmen, so kann sie längstens auf 14 Tage verschoben werden.
S. 23.
Zu Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen nachstehende Anhaltspunkte:
1) Für jedes der in §. 15 Lit. A Ziffer 4—8 und Lit. B der Verordnung vom
I. November 1872 aufgeführten Fächer, sowie für das Zeichnen, und zwar je besonders für
das Freihand= und Linearzeichnen (F. 15 letzter Absatz der Verordnung vom 4. November 1872
und §. 1 der Verordnung vom 13. April 1881), sind besondere Zeugnisse zu ertheilen.
2) Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu ertheilenden Prädikate sind:
—
unbrauchbar oder gar vricht gefertigt ... ·. .-0,
chwach.. . ....·.-1,
mittelmäß.ig ... .....·-2,
mittelmäßig bis ziemlich gut. 3-39