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zeichneten Behörden ausgeübt. Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts
erwachsenden Kosten hat der Unternehmer zu ersetzen.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten des Unternehmers, desglei-
chen die Lokomotivführer, werden, sobald ihre Qualifikation dargethan ist, durch eine von
der Aufsichtsbehörde bezeichnete Eisenbahnstelle beeidigt.
Diejenige Eisenbahnstelle, welche die in Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Angust 1879,
betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das
Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, sowie in Artikel 4 des Gesetzes
vom 2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung der Eisenbahnpolizei, erwähnten Straf-
befugnisse ausznüben hat, wird durch die Aussichtsbehörde bestimmt.
8. 4.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im Centralblatt für
das Deutsche Neich vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und ab-
ändernden Bestimmungen maßgebend.
S. 5.
Die Beschaffung des zur Anlage der Bahn und ihrer Zubehörden erforderlichen
Areals und die Beseitigung aller gegen die Anlage oder den Betrieb der Bahn gerichte-
ten privatrechtlichen Einwendungen der betheiligten Gemeinden oder der Aulieger ist Sache
des Unternehmers.
Hinsichtlich der Benützung der Ortsstraßen von Navensburg und Weingarten, sowie
der diese Städte verbindenden Staatsstraße greifen die von dem K. Ministerium des
Innern in besonderer Zusammenstellung zu ertheilenden Vorschriften Platz.
S. 6.
Hinsichtlich der erzwungenen Abtretung des für die Ausführung der Bahn erforder-
lichen Eigenthums kommt der §. 30 der Verfassungsurkunde zur Anwendung.
Das gegen die Grundeigenthümer und sonstige Berechtigte, mit welchen ein gütlicher
Abtretungsvertrag nicht zu Stande kommt, einzuleitende Expropriationsverfahren findet
unter der Leitung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen statt.
Derselben sind über diejenigen Fälle, in welchen die Zwangsenteignung nöthig wird,
für jede Gemeindemarkung eine Zusammenstellung der betreffenden Grundstücke mit ge-