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5) Zu Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen, sowie der Tarif-
sätze, ferner des Fahrplans und dessen Aenderung ist die Genehmigung des K.
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, bezw. der von diesem bezeichneten Behörde erforderlich.
6) Die Gröffnung der Bahn darf nicht eher erfolgen, als bis nach vorgängiger
Prüfung des Schienenwegs und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die da-
mit beauftragten Kommissäre von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Erlanbniß hiezu ertheilt ist.
S. 10.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem K. Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften ein-
zurichten und der Regierung zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den jährlichen
Betriebsrechnungsabschluß einzureichen;
2) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach-
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf-
sichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
S. I1.
Der Unternehmer hat zu Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions-
urkunde und durch die Vorschriften hinsichtlich der Benützung der Straßen auferlegten
Verpflichtungen eine Kaution von 1000 ∆ entweder in baar oder durch fanstpfändliche
Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, welche zum
Neunwerth berechnet werden, zu stellen.
Die Konzession tritt erst nach Uebergabe des Kantionsbetrags an die K. Eisenbahn=
hauptkasse in Wirksamkeit.
Nach Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn wird die Kaution zur Hälfte zurück-
gegeben.
Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von dem Unternehmer zu ersetzenden
Kosten der Wiederherstellung der Straße in den vorigen Stand.