Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend ein Nachtragsverzeichuiß solcher höheren Lehraustalten, welche zur Ausstellung von 
Bengnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Vom 1. November 1887. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nr. 43 des Centralblattes für das 
Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 23. Oktober 1887, betreffend ein Nach- 
tragsverzeichniß solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt 
sind, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 1. November 1887. 
Schmid. Steinheil. 
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 29. April d. J. (S. 117)7) wird hierunter ein Nachtrags- 
Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. I der Wehrordnung 
vom 28. September 1875 zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Nachtrags-Verzcichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
u. Gymnasien. 
1. Königreich Preußen. mit dem Real-Progymnasium daselbst). — 
Provinz Pommern. A. u. I. 75 des Verzeichnisses vom 29. April 
Das Gymnasium zu Greifswald (verbunden 1887. S. 11% 
*) Reg, Blatt S. 114.
	        
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