Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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8. 4. 
Die Vergütung, welche den Ortsvorstehern für den Einzug der Beiträge gemäß §. 25 
Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 von den Berufsgenossenschaften zu gewähren 
ist, beträgt 4 vom Hundert der eingezogenen Prämien. 
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten, welche 
der Versicherungsanstalt aus Unfällen bei den in §. 21 lit. b des Reichsgesetzes vom 
11. Juli 1887 bezeichneten Bauarbeiten erwachsen, sind von den Amtskorporationen auf- 
zubringen (vgl. §. 30 des Reichsgesetzes). 
§.. 
Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Prämien, Kautionsbeträge und Strafzuschläge 
in Gemäßheit des §. 42 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 erfolgt unter ent- 
sprechender Anwendung der Art. 10 bis 13 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die 
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt S. 206). Die Er- 
theilung des Zahlungsbefehls kommt dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde zu, in deren 
Bezirk Vollstreckungshandlungen vorzunehmen sind. 
Die Bestimmungen des §. 3 der Ministerialverfügung vom 15. September 1885 
betreffend den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes (Reg. Blatt S. 356) finden inso- 
weit gleichmäßige Anwendung, als die in demselben in Bezug genommenen Vorschriften 
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 nach dem Reichsgesetz vom 11. Juli 1887 
zur entsprechenden Anwendung zu kommen haben. 
Stuttgart, den 14. November 1887. 
Schmid.
	        
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