Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Güterbuch und Unterpfandsbuch“ hat das Amtsgericht diese Mittheilungen sofort einer 
allgemeinen Durchsicht in der Richtung zu unterwerfen, ob einer Anordnung wegen 
Berichtigung der Einträge im Güterbuch (Servitutenbuch) und Unterpfandsbuch kein 
Hinderniß im Wege steht. 
Ergibt sich ein Anstand, so ist wegen Beseitigung desselben mit der Vollzugskom- 
mission, beziehungsweise mit der GCentralstelle (Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes) in Rück- 
sprache zu treten. 
Andernfalls sind die „Mittheilungen“ dem betreffenden Gemeinderath mit dem Auf- 
trag zuzufertigen, wegen Herbeiführung der Einträge und Vormerkungen im Güterbuch 
(Servitutenbuch) und Unterpfandsbuch das Erforderliche einzuleiten. 
8. 2. 
Der Gemeinderath, zutreffendenfalls unter Mitwirkung des Güterbuchs- und Pfand— 
hilfsbeamten, hat zunächst zu prüfen, ob gegen den Eintrag der, gemäß den Mittheilungen 
der Vollzugskommission zufolge der Feldbereinigung eingetretenen Aenderungen des 
„Besitzstandes“ im Güterbuch (Servitutenbuch) und Unterpfandsbuch kein Anstand ob- 
waltet, ob insbesondere bei der Feststellung des „neuen Besitzstandes“ nicht Rechte Dritter 
unberücksichtigt geblieben sind. Bei dieser Prüfung sind namentlich die gemäß Art. 33 
Abs. 1 des Gesetzes, §. 80 Abs. 4 der Vollzugsverfügung des Ministeriums des Innern 
schon zuvor zwischen der Vollzugskommission und der Unterpfandsbehörde beziehungsweise 
dem Pfandaktuar gepflogenen Verhandlungen zu Rathe zu ziehen. 
Ergibt sich hiebei ein Anstand, welcher nicht von dem Gemeinderath gehoben werden 
kann, treten insbesondere Thatsachen hervor, welche eine weitere Entscheidung der Voll- 
zugskommission beziehungsweise der Centralstelle (Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes) erforder- 
lich erscheinen lassen, so ist hierüber Bericht an das Amtsgericht zu erstatten, welches je 
nach Lage der Sache das weiter Erforderliche zu veranlassen hat. Insoweit ein Anstand 
nicht obwaltet, ist von dem Gemeinderath beziehungsweise der Unterpfandsbehörde die 
Richtigstellung des Güterbuchs (Servitutenbuchs) beziehungsweise Unterpfandbuchs auf 
den Grund der „Mittheilungen“ der Vollzugskommission anzuordnen. 
Behufs Durchführung dieser Anordnung (Abs. 2) bezüglich des Güterbuches hat 
der Gemeinderath weiter zu erwägen, ob nach dem Umfange der in dem Güterbuche zu 
bewerkstelligenden neuen Einträge und mit Rücksicht auf die dermalige Beschaffenheit des
	        
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