448
Güterbuch und Unterpfandsbuch“ hat das Amtsgericht diese Mittheilungen sofort einer
allgemeinen Durchsicht in der Richtung zu unterwerfen, ob einer Anordnung wegen
Berichtigung der Einträge im Güterbuch (Servitutenbuch) und Unterpfandsbuch kein
Hinderniß im Wege steht.
Ergibt sich ein Anstand, so ist wegen Beseitigung desselben mit der Vollzugskom-
mission, beziehungsweise mit der GCentralstelle (Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes) in Rück-
sprache zu treten.
Andernfalls sind die „Mittheilungen“ dem betreffenden Gemeinderath mit dem Auf-
trag zuzufertigen, wegen Herbeiführung der Einträge und Vormerkungen im Güterbuch
(Servitutenbuch) und Unterpfandsbuch das Erforderliche einzuleiten.
8. 2.
Der Gemeinderath, zutreffendenfalls unter Mitwirkung des Güterbuchs- und Pfand—
hilfsbeamten, hat zunächst zu prüfen, ob gegen den Eintrag der, gemäß den Mittheilungen
der Vollzugskommission zufolge der Feldbereinigung eingetretenen Aenderungen des
„Besitzstandes“ im Güterbuch (Servitutenbuch) und Unterpfandsbuch kein Anstand ob-
waltet, ob insbesondere bei der Feststellung des „neuen Besitzstandes“ nicht Rechte Dritter
unberücksichtigt geblieben sind. Bei dieser Prüfung sind namentlich die gemäß Art. 33
Abs. 1 des Gesetzes, §. 80 Abs. 4 der Vollzugsverfügung des Ministeriums des Innern
schon zuvor zwischen der Vollzugskommission und der Unterpfandsbehörde beziehungsweise
dem Pfandaktuar gepflogenen Verhandlungen zu Rathe zu ziehen.
Ergibt sich hiebei ein Anstand, welcher nicht von dem Gemeinderath gehoben werden
kann, treten insbesondere Thatsachen hervor, welche eine weitere Entscheidung der Voll-
zugskommission beziehungsweise der Centralstelle (Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes) erforder-
lich erscheinen lassen, so ist hierüber Bericht an das Amtsgericht zu erstatten, welches je
nach Lage der Sache das weiter Erforderliche zu veranlassen hat. Insoweit ein Anstand
nicht obwaltet, ist von dem Gemeinderath beziehungsweise der Unterpfandsbehörde die
Richtigstellung des Güterbuchs (Servitutenbuchs) beziehungsweise Unterpfandbuchs auf
den Grund der „Mittheilungen“ der Vollzugskommission anzuordnen.
Behufs Durchführung dieser Anordnung (Abs. 2) bezüglich des Güterbuches hat
der Gemeinderath weiter zu erwägen, ob nach dem Umfange der in dem Güterbuche zu
bewerkstelligenden neuen Einträge und mit Rücksicht auf die dermalige Beschaffenheit des