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terbuchsbeamten, des Vorstands der Unterpfandsbehörde und des Pfand-
aktuars, soweit nicht besondere Verträge darüber abgeschlossen werden, worauf Seitens
der Gemeindebehörden in erster Reihe Bedacht zu nehmen ist, nach dem Zeitaufwand,
und zwar für den Ortsvorsteher und Rathsschreiber unter Zugrundlegung der Be-
lohnungssätze der K. Verordnung vom 14. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 312), für den Pfand-
hilfs= und Güterbuchsbeamten nach Maßgabe der Belohnungssätze der K. Verord-
nung vom 3. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 311).
Belohnungsverträge, welche über die in Frage stehenden Einträge (Abs. 1) abge-
schlossen werden, sind dem Amtsgericht und dem Oberamt zur Genehmigung vorzulegen.
S. 13. «
An der Belohnung, welche die Geschäftsmänner anzusprechen haben (§. 12 Abs. 3),
dürfen auf den Grund von Fortgangsberichten über den Stand des Geschäfts von der
Gemeinde mit Genehmigung des Amtsgerichts Abschlagszahlungen bis zu ½/ der Ge-
sammtforderung geleistet werden.
Zur Ausbezahlung des ganzen Belohnungsbetrags ist die Gemeinde von dem Amts-
gericht erst dann zu ermächtigen, wenn das letztere von dem richtigen Vollzug des Ge-
schäfts durch eine an Ort und Stelle vorgenommene Prüfung desselben sich versichert
hat (vgl. 8. 15).
V. Exemte Gütetr.
8. 14.
Die zufolge einer Feldbereinigung vor sich gegangenen Aenderungen in dem Bestand
und in den Rechtsverhältnissen der exemten Güter sind auch in den bei den Gemeinde-
behörden geführten besonderen Beschreibungen und Verzeichnissen der exemten Güter nach-
zutragen (zu vgl. §. 10 der Instruktion zum Vollzug des Gesetzes über die Ausdehnung
des Amts= und Gemeindeverbands auf sämtliche Theile des Staatsgebiets vom 18. Juni
1849, Reg. Blatt S. 561). Die Civilkammern der Landgerichte haben daher nach
erfolgter Vormerkung bezüglich der ihnen gemäß §. 78 der Vollzugsinstruktion des
Ministeriums des Innern vom 19. Juli 1886 (Reg. Blatt S. 253) zugegangenen „Mit-
theilungen“ zu den Akten des Landgerichts die betreffenden Gemeindebehörden wegen des
Eintrags der Aenderungen in jenen Beschreibungen und Verzeichnissen mit der erforder-
lichen Anleitung zu versehen.