Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bekanntmachung des Kriegsministerinms, 
betreffend die Erhebung von Peusionen, Pensionszuschüssen, Wittwen- und Waisengeldern, 
Medaillengehalten, ständigen Beihülfen und Unterstützungen Seitens der Militärpersonen (Offziere, 
Aerzte, Beamte, Soldaten vom Feldwebel 2c. abwärts) und Seitens der Hinterbliebenen derselben. 
Vom 15. November 1887. 
An Stelle der am 21. Febrnar 1873 — Regierungsblatt Seite 46152 — und 
7. Mai 1874 — Regierungsblatt Seite 158 — erlassenen Vorschriften über die Er- 
hebung der vorbezeichneten Bezüge und über die hiezu erforderlichen Ouittungsleistungen 
Seitens der Militärpersonen und deren Hinterbliebenen treten die nachfolgenden Be- 
stimmungen: ç 
Die Erhebung geschieht auf Grund von Onittungen, welche von den Empfangs- 
berechtigten auszustellen und den zahlenden Kassen zu übergeben sind. 
Diese Ouittungen sind . 
Monats-Qnittungens) 
und 
Jahres-Onittungen. 
Bei Ausfertigung der Ouittungen sind die hier angefügten Formulare in 
Anwendung zu bringen, auch die Anmerkungen auf der Rückseite derselben zu beachten. 
1 
Die Ausbezahlung erfolgt 
durch die Kameralämter, 
für den Stadtdirektionsbezirt und das Amtsoberamt Stuttgart 
durch das Kriegszahlamt 
und zwar bei dem Kriegszahlamt derart, daß 
die vorauszahlbaren Beträge 
vom 3. bis 12. jedes Monats bezw des ersten Ouartalsmonats in den 
Vormittagsstunden, 
die nachzahlbaren Beträge 
innerhalb der 5 letzten Tage jedes Monats gleichfalls während der 
Vormittagsstunden 
zu erheben sind. 
*) Die auf den Rückseiten der Anlagen I, I1 und llIl für die Monats#quittungen gegebenen Bestimmungen 
finden auf die Bescheinigungen über die in Vierteljahr esraten zahlbaren Unterstützungen 2c. sinngemäße Anwendung. 
Anlage 
ll. 1. TII.
	        
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