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gelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervollständigungen und
Erweiterungen) zu erwerben. .
Von dem zu erstattenden Anlagekapital sind in Abrechnung zu bringen:
a. der von der Königlich Preußischen Regierung nach dem zwischen dem Reich, Preußen,
Württemberg und Baden wegen des Baues und Betriebes einer Eisenbahn von
Tuttlingen nach Sigmaringen (Inzigkofen) abgeschlossenen Abkommen vom
11. März 1887 zu den Baukosten der Preußischen Theilstrecken zu zahlende Baar-
zuschuß von 500 000 J,
der Seitens des Reichs nach demselben Abkommen zu den Baukosten der ganzen
Bahnlinie Tuttlingen—Sigmaringen (Inzigkofen) zu leistende Baarzuschuß von
7506 900 .¾ in dem auf die Preußischen Theilstrecken nach Maßgabe ihrer Bau-
länge entfallenden Betrage,
ein durch Sachverständige zu bestimmender Prozentsatz von dem ursprünglichen
Anlagekapital, jedoch nur sofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn
gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte.
Die von der Königlich Württembergischen Regierung in dem mehrfach erwähnten
Abtommen gegenüber dem Reich übernommenen Rechte und Pflichten gehen alsdann hin-
sichtlich der im Preußischen Gebiet belegenen Bahnstrecken auf die Königlich Preußische
Regierung über, welche sich verpflichtet, die Königlich Württembergische Regierung wegen
aller diesbezüglichen Ansprüche des Reichs zu vertreten.
Beide hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß, falls die
Königlich Preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen Rückkaufsrechte künftig Ge-
brauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der be-
treffenden Bahn nie eine Unterbrechung des Betriebes auf derselben eintreten, vielmehr
wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher
Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen
anpassende geeignete Verständigung Platz greifen soll.
Artikel 15.
Für den Fall, daß die Königlich Württembergische Regierung sich veranlaßt sehen
möchte, die im Königlich Preußischen Gebiete hergestellten Bahnstrecken künftig an eine
andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es im Wege einer Concession oder der
Veräußerung oder Verpachtung ganz oder theilweise zu überlassen, so ist hierzu die Zu-
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