Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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an dem im Interesse der Landesvertheidigung erforderten zweigeleisigen Ausbau württem- 
bergischer Eisenbahnstrecken, nachdem die Stände beiden Abkommen die Zustimmung er- 
theilt haben, zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 
15. d. Mts. mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß zu §. 1 des erstgenannten Abtom- 
mens die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung darüber 
einverstanden sind, es sei für sie die hierin vorbehaltene nähere Regelung der für den 
Bau und Betrieb der Bahn von Tuttlingen nach Sigmaringen in Betracht kommenden 
staatsrechtlichen Verhältnisse durch den Art. 27 des zwischen Württemberg und Baden 
am 29. Dezember 1873 wegen Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen abgeschlossenen 
Staatsvertrags (Reg. Blatt von 1875 S. 265 f.) im Voraus getroffen und bedürfe einer 
weiteren Uebereinkunft zu diesem Zwecke nicht. 
Stuttgart, den 15. November 1887. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
Behufs Herstellung der im Interesse der Landesvertheidigung erforderlichen Eisen- 
bahn von Tuttlingen nach Sigmaringen, welche über Württembergisches, Badisches und 
Preußisches Gebiet sich erstrecken wird, haben die Unterzeichneten und zwar 
für das Reich der Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatsminister von Boetticher, 
für Württemberg der Königliche Staatsrath von Schmid, 
für Preußen der Vice-Präsident des Königlichen Staatsministeriums, Staats. 
minister von Puttkamer, 
für Baden der Großherzogliche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte 
Minister Freiherr Marschall von Bieberstein, 
der ihnen ertheilten Ermächtigung gemäß Folgendes verabredet: 
S. 1. 
Die Königlich Württembergische Regierung übernimmt den Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Tuttlingen in der Richtung auf Sigmaringen zum Anschluß an die Bahn 
von Tübingen nach Sigmaringen in der Nähe von Inzigkofen. Die Bahn wird als 
eingeleisige Vollbahn, mit zweigeleisigen Tunnels und mit Berücksichtigung des für die 
Anlage eines zweiten Geleises Erforderlichen bei dem Unterbau der größeren Kunstbauten, 
hergestellt.
	        
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