Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Betriebsmittel mit vorgesehen sind (8. 2). Das Reich gewährt diese Anschlagssumme 
nach Abzug des Zuschusses, welchen Preußen leistet, und eines weiteren Betrages von 
4625 000 , welcher Württemberg zur Last bleibt. 
S. 9. 
Die Leistungen des Reichs und Preußens gelten als Pauschabfindungen in dem Sinne, 
daß Mehr= oder Minderausgaben, welche sich gegenüber dem Anschlage bei Ausführung 
der im §. 1 gedachten Bauanlagen und zugehörigen Einrichtungen herausstellen, auf Rech- 
nung Wütttembergs kommen. 
Einer NRechnungslegung gegenüber dem Reiche oder gegenüber Preußen bedarf es nicht. 
8. 10. 
Für den Betrieb der Linie und für die Unterhaltung und Erneuerung der Bahn- 
anlagen (§. 6) wird Württemberg ausschließlich aus eigenen Mitteln sorgen. 
§. 11. 
Das Reich wird seine Geldleistung in Raten durch Ueberweisung des seinem Antheil 
an den Anschlagskosten entsprechenden Theiles des jeweiligen Baubedarfs an Württemberg 
abführen und zwar die erste Rate im Höchstbetrage von 170000 ∆& zum Beginne der Bau- 
arbeit, und die folgenden Naten im Höchstbetrage von 600000 -4, sobald die Königlich 
Württembergische Regierung mittheilt, daß die bisherigen Baugelder bis auf 10000 M 
aufgebraucht seien, oder daß größere den vorhandenen Bestand übersteigende Zahlungen 
unmittelbar bevorstehen. 
F. 12. 
Die Leistung Preußens an Württemberg erfolgt dem Fortschritt der Bauausführung 
entsprechend gleichfalls in Raten, welche sich nach Verhältniß seines Antheils an der An- 
schlagssumme bemessen. 
8. 13. 
Die Genehmigung der gesetzgebenden Faktoren bleibt, soweit erforderlich, vorbehalten. 
Sollte dieselbe seitens der Landesvertretungen bis zu dem reichsseitig zu bezeichnenden 
Zeitpunkt des Beginnes des Baues nicht ertheilt sein, so wird zwar mit der verabredeten 
Bauausführung vorgegangen werden, doch wird alsdann das Reich bis zur endgültigen
	        
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