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Betriebsmittel mit vorgesehen sind (8. 2). Das Reich gewährt diese Anschlagssumme
nach Abzug des Zuschusses, welchen Preußen leistet, und eines weiteren Betrages von
4625 000 , welcher Württemberg zur Last bleibt.
S. 9.
Die Leistungen des Reichs und Preußens gelten als Pauschabfindungen in dem Sinne,
daß Mehr= oder Minderausgaben, welche sich gegenüber dem Anschlage bei Ausführung
der im §. 1 gedachten Bauanlagen und zugehörigen Einrichtungen herausstellen, auf Rech-
nung Wütttembergs kommen.
Einer NRechnungslegung gegenüber dem Reiche oder gegenüber Preußen bedarf es nicht.
8. 10.
Für den Betrieb der Linie und für die Unterhaltung und Erneuerung der Bahn-
anlagen (§. 6) wird Württemberg ausschließlich aus eigenen Mitteln sorgen.
§. 11.
Das Reich wird seine Geldleistung in Raten durch Ueberweisung des seinem Antheil
an den Anschlagskosten entsprechenden Theiles des jeweiligen Baubedarfs an Württemberg
abführen und zwar die erste Rate im Höchstbetrage von 170000 ∆& zum Beginne der Bau-
arbeit, und die folgenden Naten im Höchstbetrage von 600000 -4, sobald die Königlich
Württembergische Regierung mittheilt, daß die bisherigen Baugelder bis auf 10000 M
aufgebraucht seien, oder daß größere den vorhandenen Bestand übersteigende Zahlungen
unmittelbar bevorstehen.
F. 12.
Die Leistung Preußens an Württemberg erfolgt dem Fortschritt der Bauausführung
entsprechend gleichfalls in Raten, welche sich nach Verhältniß seines Antheils an der An-
schlagssumme bemessen.
8. 13.
Die Genehmigung der gesetzgebenden Faktoren bleibt, soweit erforderlich, vorbehalten.
Sollte dieselbe seitens der Landesvertretungen bis zu dem reichsseitig zu bezeichnenden
Zeitpunkt des Beginnes des Baues nicht ertheilt sein, so wird zwar mit der verabredeten
Bauausführung vorgegangen werden, doch wird alsdann das Reich bis zur endgültigen