Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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S. 26. 
Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung des Bureaus, der Akten und Geschäftsregister; 
ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amts, insbesondere 
in denjenigen zu, welche das Etats= und Kassenwesen, die Geschäftsräume und deren Ein- 
richtung, die Vervollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen betreffen. 
S. 27. 
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Vorsitzende einen Theil 
seiner Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Landesversicherungsamts übertragen. 
Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nach ihm im Dienstrang folgenden 
ständigen Mitgliede vertreten. 
IV. Innerer Geschäftsgang. 
g. 28. 
Vorladungen und Zustellungsschreiben werden durch die Unterschrift des von dem 
Vorsitzenden dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Landes- 
versicherungsamts beglanbigt. 
  
§. 29 
B- – % 
Das Landesversicherungsamt führt ein Siegel mit der Umschrift „Königlich Würt- 
tembergisches Landesversicherungsamt.“ 
V. Geschäftssprache. 
F. 30. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Landesversicherungsamt finden die Bestim- 
mungen in den 88. 156 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 ent- 
sprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
VI. Geschäftsbericht. 
S. 31. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landesversicherungsamt dem Ministerium 
des Jnnern einen Geschäftsbericht einzureichen. 
Stuttgart, den 19. Dezember 1887. 
Schmid.
	        
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