Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

502 
Bekauntmachung, 
betreffend die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten. 
Vom 12. Dezember 1887. 
Nach §. 22 Absatz 1 des Baunnfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 287) haben Unternehmer, welche Regie-Bauarbeiten ausführen, zu deren 
Ausführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden 
sind, von einem von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich 
bekannt zu machenden Zeitpunkte ab der von der Landes-Centralbehörde bestimmten Be- 
hörde nach einem von dem Reichs-Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens 
binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem 
Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Ver- 
sicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen. 
Als Zeitpunkt, von welchem ab die Nachweisungen vorzulegen sind, wird hiermit 
der 1. Jannar 1888 bestimmt. 
Für die einzureichenden Nachweisungen wird das unten abgedruckte Formular 
vorgeschrieben. 
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. 
Berlin, den 12. Dezember 18987. 
Das Reichs-Bersicherungsamt. 
Bödiker. 
weisungen mit der in §. 22 Absatz 3 vorgeschriebenen Bescheinigung je binnen einer Woche nach Ablauf 
des Kalendervierteljahrs an das vorgesetzte Oberamt einzusenden. Sind Nachweisungen nicht angefallen, 
so hat der Ortsvorsteher dem Oberamt die Bescheinigung darüber vorzulegen, daß ihm über Ausführung 
von Bauarbeiten im Gemeindebezirk, für welche nach den bestehenden Vorschriften Nachweisungen vorzulegen 
wären, nichts bekannt geworden. 
Die Oberämter haben die Nachweisungen von sämmtlichen Gemeinden des Bezirks je binnen zwei 
Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahrs an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete 
Organ der Genossenschaft einzureichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.