Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Hekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend die Ausgabe neuer Reichsstempelmarken und gestempelter Schlußnotenformularc. 
Vom 2. Februar 1887. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 26. Sep- 
tember 1885 (Reg. Blatt S. 103) in Betreff der Ausführungsvorschriften zu dem Reichs- 
stempelabgabengesetz (R.G.Blatt 1885 S. 179) wird die in dem Centralblatt für das 
Deutsche Reich, Jahrgang 1887 S. 23, veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 22. Januar 1887 im nachstehenden zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 2. Februar 1887. 
Renner. 
Bekaonutmachung 
wegen Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung 
von Reichsstempelabgaben. 
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 10. Märg 1882 (Centralblatt S. 107) wird 
hierdurch Folgendes bestimmt: 
An die Stelle des zweiten Absatzes der Nummer 12 a der Ausführungsvorschriften zu dem 
Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, (Centralblatt für 1885 S. 417) tritt 
folgende Bestimmung: 
„Die Reichsstempelmarken lauten auf Stenerbeträge von 10, 20, 30, 40, 50, 60 und 
80 Pfennig; 1. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark. 
Dieselben sind 24 mm hoch und 61 mm breit und haben, insoweit sie über einen Steuer- 
betrag bis einschließlich 80 Pfennig lauten, einen bläulichen, insoweit sie über einen 
höheren Betrag lauten, einen gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichs- 
adler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift „REICHS-STENPEL-ABGABE“ 
zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerlegbar, von denen jeder auf 
dem oberen Rande die Werthbezeichnung in Buchstaben und an den äußeren beiden 
Ecken die Zahl der Pfennig beziehungsweise Mark, auf welche die Marke lautet, ferner 
den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rothem Aufdruck und außer- 
dem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. 
In Gemäßheit der Bestimmung unter Ziffer 1 im dritten Absatz der Nummer 12 der
	        
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