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2) Von einzeln entsendeten Mannschaften nehmen die Militärlazarethe oder die
Gemeindebehörden in den Fällen zu 1) die noch verfügbaren Marschgebührnisse, soweit sie
vorhanden sind, sowie die in den Händen derselben befindlichen Fahrscheinabschnite oder
ordre, dem Militär- oder Ersatzreservepaß.
Kommen die in Verwahrung genommenen Marschgebührnisse (z. B. durch erfolgtes
Ableben des Erkrankten) später nicht zur Verwendung, so sind sie unter gleichzeitiger
Uebersendung der Militärfahrscheinabschnitte oder der Militärbillets der Intendantur
des Korpsbezirks zur Einziehung anzumelden.
Die Militärlazarethe bezw. Gemeindebehörden haben den Truppentheilen, zu welchen
die Mannschaften in Marsch gesetzt bezw. von welchen sie entlassen waren, von der Er-
trankung der letzteren sofort Kenntniß zu geben.
3) Zu Transporten gehörige Mannschaften, welche von Lazarethen oder Gemeinde-
behörden zur Pflege übernommen werden, sind diesen mittelst eines nach Muster H zwei-
fach ausgefertigten Begleitscheines von dem Trausportführer zu überweisen. Ein Exem-
plar dieses Scheines erhält die aufnehmende Behörde, das andere wird dem Transport-
führer zurückgegeben, nachdem es mit dem Vermerke der Aufnahme des Kranken und des
Tages, an welchem derselbe in die Krankenverpflegung eintritt, versehen worden ist.
Beide Exemplare werden zum Rechnungsnachweise benntzt.
4) Nach erfolgter Genesung sind die Mannschaften nach dem Bestimmungsort bezw.
der Heimath weiter zu entsenden.
Die Gemeindebehörden übersenden zu diesem Zweck dem Landwehr-Bezirks-Rommando
ihres Bezirks rechtzeitig — sobald ärztlicherseits der Zeitpunkt der Genesung und der
Marschfähigkeit angegeben werden kann —, die Militärpapiere des Mannes, sowie die
in Verwahrung genommenen Fahrscheinabschnitte oder Militärbillets bezw. den unter 3)
erwähnten Begleitschein und erhalten von dort die weiteren Anweisungen.
S. 20.
Bei Verhaftung auf dem Marsche.
Werden einzeln einberufene oder entlassene Mannschaften während des Marsches
verhaftet, so findet bei ihrer Aufnahme in die Haft bezw. bei Ueberweisung und Weiter-
sendung derselben das hinsichtlich der Erkrankten im §. 17 Vorgeschriebene entsprechende
Anwendung.
d ineen
ungen.
Bei
Transporten.
Nusier H
Weitersendung
der Genesenen.
Verhafteie.