Gestellung bei
der Landwehr-
stompagnie,
im Landwehr-
Bataillons-
Stabsquartier.
Zur Fesl-
stellung der
Dienstfähigkeit.
aufnahme bei
Rücksällen.
Einjährig- Frei-
willige im
Allgemeinen.
Den Einjährig-
Freiwilligen
entsprechende
24
§. 21.
Bei Beorderung zur Kontrolversammlung, zur Vernehmung, sowie zur
Feststellung der Dienstfähigkeit.
1) Die Gestellung zu den Kontrolversammlungen und im Stationsorte der Land-
wehrkompagnie begründet keinen Anspruch auf Gebühren.
2) Mannschaften, welche bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mili-
tärischen Dienstangelegenheiten oder zur Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer
Pflichten behufs ihrer persönlichen Vernehmung in das Stabsquartier des Landwehr-
Bezirks-Kommandos beordert werden (F. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 1875, betreffend
die Ausübung der militärischen Kontrole rc.), haben Anspruch auf Marschgebührnisse
nach Maßgabe des Ersten Abschnitts, wenn das Stabsquartier nicht mit dem Stations-
orte der Landwehrkompagnie zusammenfällt.
Die Beorderung zur Feststellung der Dienstfähigkeit der zu Feldbeamten designirten
Mannschaften darf in der Negel mit Kosten für den Militäretat nicht verbunden sein,
da die durch Militärärzte vorzunehmenden Untersuchungen gelegentlich der Kontrolver-
sammlungen und Uebungen stattfinden können.
8. 23.
Kontagiöse Augenkranke.
Mannschaften, welche während ihrer aktiven Dienstzeit an tontagiöser Augenkrankheit
gelitten haben, zur Disposition der Ersatzbehörden oder zur Reserve in die Heimath ent-
lassen sind, und, noch während sie dem Beurlaubtenstande angehören, bei Rückfällen zur
Kur in ein Militärlazareth aufgenommen werden, erhalten für den Weg zu dem Lazareth
und von letzterem zurück nach der Heimath Marschgebührnisse nach den Festsetzungen des.
Ersten Abschnitts. "
§.26.
Einjährig-Freiwillige.
1) Einjährig-Freiwillige — auch solche, die in die Verpflegung des Truppentheils
aufgenommen sind — haben für den Marsch zu ihrem selbstgewählten Truppentheil auf
Marschgebührnisse keinen Anspruch.
2) Auf übungspflichtige Ersatzreservisten erster Klasse, welche von dem Rechte der
Wahl des Truppentheils Gebrauch machen, finden hinsichtlich ihrer ersten Uebung die
I
vsiieuut Erz-risse Bestimmungen unter 1) entsprechende Anwendung.
bei der
Uebung.