Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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3) Mediciner, welche gemäß §. 14, 3 der Rekrutirungsordnung unter Vorbehalt zur 
Reserve beurlaubt waren, empfangen, wenn sie in Gemähheit des §. 21, 4 daselbst zur 
Ableistung der zweiten Hälfte ihrer Dienstpflicht als einjährig-freiwillige Aerzte einge- 
stellt werden, für die Reise vom Aufenthaltsorte zur Garnison des Truppentheils, bei 
welchem sie eintreten, weder Marsch= noch sonstige Gebührnisse, selbst dann nicht, wenn 
sie in einer andern als der von ihnen etwa gewünschten Garnison zur Einstellung ge- 
langen. 
§. 27. 
Offizieraspiranten und Unterärzte des Beurlaubtenstandes. 
1) Die Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes empfangen bei Einberufungen zu 
Uebungen Marschgebührnisse nach den Bestimmungen des Ersten Abschnitts, selbst wenn 
die Uebung außerhalb des Korpsbezirks, in welchem sie in militärischer Kontrole stehen, 
stattfindet. 
2) Auf die mit dem QOualifikationsattest versehenen Unterärzte des Beurlaubten- 
standes finden die Festsetzungen unter 1) sinngemäße Anwendung. 
Pritter Abschnitt. 
Marschgebührnisse der Transport-Begleitkommandos und Attachirten. 
F. 30. 
Offiziere, Militärärzte und Mannschaften des aktiven Dienststandes, welche einem 
Retruten= oder Rerservisten- 2c. Transport zur Führung bezw. Begleitung oder als Atta- 
chirte beigegeben werden, verbleiben auf die Dauer dieses Kommandos in der Geldver- 
pflegung ihres Truppentheils. 
Hinsichtlich des Abgangs bei Erkrankungen finden für Mannschaften des Begleit- 
kommandos die Vorschriften in §. 17 entsprechende Anwendung. 
Haben die Gemeindebehörden die Weitersendung solcher Mannschaften zu veranlassen, 
so sind ihnen seitens der zugehörigen Truppentheile auf Grund der Meldung des Trans- 
portführers die dieserhalb etwa nothwendigen Mittheilungen rechtzeitig zu machen, nöthigen- 
falls unter Beifügung des Militärfahrscheins und eines Vorschusses zur Marschverpflegung. 
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Mediciner. 
Im 
Allgemeinen. 
Unterärzle des 
eurlaubten- 
standes.
	        
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