Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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I. Marschgebührnisse bei der Einberufung. 
A. Vom Aufenthaltsorte bis zum Gestellungsorte. 
8. 43. 
Höhe und Berechnung der Gebührnisse. 
1) Sind für einzelne Klassen der einberufenen Mannschaften durch Erlasse des #ei Zuständig= 
Kriegsministeriums besondere Gebührnisse festgesetzt, so enthalten die Gestellungsordres lhene 
bezw. Gestellungslisten die entsprechenden Vermerke. G §.40 
2) Ist der durch die öffentliche Aufforderung bezeichnete Gestellungsort nicht in den w iie 
Marschgeldertabellen verzeichnet, so sind die Gebührnisse nach dem für alle Chargen gül- lihn — 
tigen Satze von 1.M für den Kopf und 20 km soweit als möglich gleich in der Auf— orderung. 
forderung anzugeben. Bei Bemessung derselben treten an Stelle des Aufenthaltsortes 
der Einberufenen die Kompagniestationsorte als Ausgangspunkte; die Anrechnung einer 
unentgeltlich zurückzulegenden Strecke findet nicht statt. Die Abfindung ist somit für 
alle Orte desselben Kompagniebezirks die gleiche. 
3) Die Gemeindebehörden haben in beiden Fällen die Beträge ohne weitere Prüfung Iahiusn 
zu zahlen. der Gemeinde- 
g. 4 4. behörden. 
Abfindungsverfahren. 
1) Ist infolge der Kriegslage die vorherige Abfindung durch die Gemeindebehörden achrügiche 
nicht zu ermöglichen, so sind die Gebührnisse nachträglich seitens des Truppentheils zu gutten 
zahlen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei Einberufungen durch öffentliche Auf- 
forderung die Gebührnißbeträge weder aus den Marschgeldertabellen noch aus der öffent- 
lichen Aufforderung zu ersehen sind. 
In den angeführten Fällen haben die Gemeindebehörden die Nichtgewährung der 
Gebührnisse auf den Urlaubspässen oder Gestellungsordres 2c. besonders zu vermerken 
bezw. den Betreffenden eine kurze diesbezügliche, mit dem Dienststempel versehene Be- 
scheinigung mitzugeben. 
Letztere Bescheinigung kann für mehrere zu demselben Truppentheil Einberufene 
summarisch gegeben werden.
	        
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