Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Zahlung 
derselben. 
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Ist mit der Untersuchung der Kranken die Ausführung einer Reise nothwendig ver- 
bunden, so hat der hinzugezogene Arzt ohne Unterschied — mithin auch der Militärarzt 
und der Oberamtsarzt sowie dessen Stellvertreter — für dieselbe Anspruch auf die gesetz 
liche Entschädigung beziehungsweise die verordnungsmäßigen Reisekosten und Taggelder. 
2) Kosten für Gebühren an Civilärzte und für Arzneien werden von dem Trans- 
portführer bezahlt, wenn solche während der Anwesenheit des Erkrankten beim Transport 
entstanden sind. Im andern Falle erfolgt die Erstattung nach §. 17. Beim Anspruch 
auf Reisekosten und Taggelder haben die betreffenden Aerzte ihre Liquidationen der Korps- 
intendantur einzureichen, welche die Zahlungsanweisung für Rechnung des Fonds zur 
Verpflegung der Ersatz= und Reserve-Mannschaften rc. veranlaßt.“ 
Stuttgart, den 21. März 1887. 
Hölder. Steinheil. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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