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§. 2.
Auf das Verfahren bei der Wahl der in §. 1 bezeichneten Arbeitervertreter und der
von diesen zu wählenden Beisitzer des Schiedsgerichts (§. 3 der Ministerialverfügung
vom 10. Dezember 1887) finden die Bestimmungen der Verfügungen des Ministeriums
des Innern vom 2. Oktober 1885 (Reg. Blatt S. 444 ff.) und 6. August 1887 (Reg.=
Blatt S. 320) in Betreff des Regulativs für die Wahl der Vertreter der Arbeiter bei
der Württembergischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft und der von diesen zu wählenden
Beisitzer zum Schiedsgericht letzterer Berufsgenossenschaft mit folgenden Modifikationen
entsprechende Anwendung.
1) Soweit in dem ebenbezeichneten Regulativ die Württembergische Baugewerks-
Berufsgenossenschaft genannt ist, tritt an deren Stelle die staatliche Unfallversicherungs-
einrichtung für die bei Regie-Tiefbau= und ähnlichen Bauarbeiten des Staats in den
Departements des Innern und der Finanzen beschäftigten Personen beziehungsweise die
Verwaltung dieser Banarbeiten.
2) Im §. 17 tritt an die Stelle des Datums „1. Oktober 1885“ dasjenige des
„I. Jannar 1888,“ und in §S. 18 an Stelle der Zahl „1885“ die Zahl „.1888“.
S. 3.
Die Vertreter der Arbeiter, die Arbeiterbeisitzer des Schiedsgerichts und die Be-
vollmächtigten der Krankenkassen zu den Unfalluntersuchungen (§.45 des Unfallversicherungs-
gesetzes vom 6. Juli 1884) erhalten im Falle ihrer Inanspruchnahme Ersatz des ent-
gangenen Arbeitsverdiensts. Dieser Ersatz beträgt, sofern nicht der Entgang eines höheren
Arbeitsverdiensts nachgewiesen wird, für jeden Tag, an welchem dieselben in Anspruch
genommen werden, 3
Die Vertreter der Arbeiter und die Arbeiterbeisitzer des Schiedsgerichts erhalten außer-
dem für ihre dienstliche Abwesenheit außerhalb des Wohnorts Diäten und Reisekosten.
Die Diäten betragen 3 J¼ für den Tag, wenn die nothwendige Abwesenheit 8 Stunden
und darüber dauert, die Hälfte hievon, wenn die Abwesenheit weniger als 8 aber mehr
als 2 Stunden dauert; für 2 Stunden und weniger aber findet keine Diätenanrech-
nung statt.
Macht die Entfernung oder die Dauer des Geschäfts notwendig, daß auswärts über-
nachtet wird, so wird für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschädigung
von 2 4¾ gewährt.