Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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12. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 24. März 1888. 
  
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Trausport von Leichnamen. Vom 12. März 1888. — 
Verfügung des Ministerinms des Innern, betreffend den Vollzug des landwirthschaftichen zufalseershenmag, 
gesetzes vom 5. Mai 1880 und des Ausführungegesetzes vom 4. März 1888. Vom 13. März 1 NMegulatiov 
für bie Wahlen der Arbeiter= Beisitzer der Schiedsgerichte der drih difnhen L. c afcde Vom 
14. März 1 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Transport von Leichnamen. 
Vom 12. März 1888. 
In Aus führung einer zwischen den deutschen Bundesregierungen getroffenen Verein- 
barung wird unter Hinweis auf Art. 25 Ziff. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, 
betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich, bezüglich des Trausports von Leichnamen mit Höchster Genehmigung 
vom 10. März d. J. Nachstehendes verfügt: 
S. I. 
Der Transport von Leichen aus dem Sterbeort in einen andern Gemeindebezirk ist 
nur mit polizeilicher Genehmigung zuläßig. 
Einer solchen Genehmigung bedarf es jedoch nicht, wenn der Transport nach dem 
außerhalb des Gemeindebezirks gelegenen ordnungsmäßigen oder herkömmlichen Begräbniß-
	        
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