Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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platz des Sterbeorts, oder einer der christlichen Konfessionen desselben oder aber bei Leichen 
von Israeliten nach dem Begräbnißplatz der israelitischen Einwohner des Sterbeorts er— 
folgt, vorausgesetzt, daß in allen diesen Fällen der Begräbnißplatz nicht mehr als 20 km 
von dem Sterbeort entfernt ist. 
Der Transport bereits bestatteter, zu diesem Behuf wieder ausgegrabener Leichen 
an einen andern Bestattungsort ist auch in den Fällen des Abs. 2 und auch daun nur 
mit polizeilicher Genehmigung zuläßig, wenn der neue Bestattungsort in demselben Ge- 
meindebezirk, wie der seitherige Bestattungsort gelegen ist. 
Die polizeiliche Genehmigung zum Leichentraunsport (Abs. 1 und 3) wird durch Aus- 
stellung eines Leichenpasses ertheilt, welcher nach dem in der Anlage angefügten Formular 
auszufertigen ist. 
8. 2. 
Für den Transport von Leichen, welche aus einem andern Deutschen Bundesstaat 
nach oder durch Württemberg geführt werden, ist ein Leichenpaß derjenigen Behörde er- 
forderlich, welche nach den Bestimmungen des betreffenden Bundesstaats zur Ausstellung 
des Leichenpasses zuständig ist. 
Der Transport von aus dem Ausland kommenden Leichen nach oder durch Würt- 
temberg ist nur mit Genehmigung der inländischen Polizeibehörde zuläßig, soferne nicht 
mit dem Staat, aus welchem die Leiche kommt, eine Vereinbarung über die Anerkennung 
der von den Behörden dieses Staats ausgestellten Leichenpässe besteht und ein von der 
hienach zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter Leichenpaß beigebracht oder soferne 
nicht der Leichenpaß eines zur Ausstellung von Leichenpässen ermächtigten deutschen Kon- 
suls oder diplomatischen Vertreters des Reichs vorgewiesen wird. 
8. 3. 
Die Ausstellung der Leichenpässe (§. 1) erfolgt durch die Oberämter, in deren Bezirk 
der Sterbeort, oder, im Falle der Wiederausgrabung einer Leiche, der seitherige Bestat- 
tungsort liegt; in Stuttgart durch die K. Stadtdirektion. 
Zur Ausstellung von Leichenpässen für Leichentrausporte, welche vom Ausland kommen 
(§. 2 Abs. 2), ist dasjenige Oberamt zuständig, in dessen Bezirk der Transport in Würt- 
temberg beginnt.
	        
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