Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8. 10. 
Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach dem Auslande 
gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem Deutschen Reich mit 
ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentrausporte abgeschlossenen Vereinbarungen 
zu beachten. 
Für die Beförderung von Leichen mittelst der Eisenbahn sind außer den vorstehenden 
Bestimmungen die Vorschriften des F. 34 des Eisenbahnbetriebsreglements (Centralblatt 
für das Deutsche Reich von 1887 Seite 364) maßgebend. 
S. I11. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1888 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Ministerialverfügung vom 13. Juli 1877, betreffend den Trans- 
port von Leichnamen, außer Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 12. März 1888. 
Schmid.
	        
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