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Verfügung des Ministeriums des Innern,
bekreffend den Vollzug des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1386 und
des Ausführungsgesetzes vom 4. März 1389. Vom 13. März 1888.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und Kranken-
versicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen
(R.G.Bl. S. 132 fg.) und des Ausführungsgesetzes vom 4. März 1888 (Neg. Blatt
S. 39) wird hiemit unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügung vom 29. Dezember
1886 (Reg. Blatt 1887 S. 1) Nachfolgendes verfügt:
A. Zum Reichsgesetz.
S. 1.
Soweit die Bestimmungen des Abschnitts A des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886
in Württemberg Anwendung finden (vergl. Art. 7 des Aussührungsgesetzes), sind die in
denselben bestimmten Zuständigkeiten
a) der „höheren Verwaltungsbehörden“ von den Kreisregierungen,
b) der „untern Verwaltungsbehörden“ von den Oberämtern,
) der „Gemeindebehörden“ von den Gemeinderäthen,
4) der „Ortspolizeibehörden“ von den Ortsvorstehern wahrzunehmen.
8.2
8 *
Die in §. 90 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Geldstrafen (Ungehorsamsstrafen)
fließen den Amtskorporationskassen, die in §. 93 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten
Geldstrafen der Staatskasse zu.
S. 3.
Die Anordnung der Wahlen der Arbeiter-Beisitzer der Schiedsgerichte und die Er-
lassung des Regulativs (§. 51 des Reichsgesetzes) liegt dem Landes-Versicherungsamt ob.
Wenn sich in dem Bezirk einer Berufsgenossenschaft keine Orts= oder Betriebs-
Krankentassen befinden, welche zur Wahl dieser Beisitzer berechtigt sind, so werden die
letzteren von den Amtsversammlungs n des Bezirks der Berufsgenossenschaft nach
I
Maßgabe des vom Landes-Bersicherungsamt zu erlassenden Regulativs gewählt.